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Stephan Schmelzer
Anwaltskanzlei Dr. Schmelzer
Ostberg 3
59229 Ahlen


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Umziehen/Umkleiden als Arbeitszeit oder nicht?

Ob das Umziehen als Arbeitszeit betrachtet wird, hängt von bestimmten Bedingungen ab

Die Umkleidezeit zählt zur Arbeitszeit, wenn das Umziehen vom Arbeitgeber angeordnet wurde, aus anderen Gründen notwendig ist oder es unzumutbar wäre, den Arbeitsweg in Arbeitskleidung zurückzulegen. Hier einige Szenarien:

Hygienegründe: Die Arbeitskleidung darf erst vor Ort angezogen werden, um Verschmutzungen auf dem Weg zur Arbeit zu vermeiden.
Schutzkleidung: Die Arbeitskleidung ist schwer, sperrig oder unbequem.
Verschmutzung: Die Kleidung wird bei der Arbeit so schmutzig, dass der Heimweg damit unzumutbar wäre.
Auffällige Kleidung: Die Arbeitskleidung ist auffällig, beispielsweise durch ein aufgedrucktes Firmenlogo, und der Mitarbeiter möchte in der Freizeit nicht mit der Arbeit in Verbindung gebracht werden (siehe Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az: 5 AZR 245/17).
Beispiele, wann Umziehen keine Arbeitszeit ist:
Motorradfahrer: Der Arbeitnehmer pendelt mit dem Motorrad und muss seine Schutzkleidung an- und ablegen.
Business-Kleidung: Am Arbeitsplatz ist formelle Kleidung (Anzug und Krawatte) erforderlich, der Mitarbeiter pendelt jedoch in Freizeitkleidung (Jeans und T-Shirt).
Erfassung der Umkleidezeit
Idealerweise wird die Umkleidezeit direkt als Arbeitszeit erfasst, zum Beispiel durch das "Stempeln" vor dem Umziehen am Morgen und nach dem Umziehen am Abend. Andernfalls kann die Umkleidezeit auch angemessen geschätzt werden.

Weg von der Umkleide zum Arbeitsplatz
Wenn das Umziehen als Arbeitszeit gilt, zählt auch der Weg von der Umkleide oder dem Spind zum eigentlichen Arbeitsplatz und zurück zur Arbeitszeit.

Vergütung der Umkleidezeit
Grundsätzlich gilt: Ist das Umziehen Arbeitszeit, muss es auch vergütet werden. Dies bedeutet, dass für die Umkleidezeit auch der Mindestlohn gezahlt werden muss. Arbeitgeber können jedoch die Vergütung von Umkleidezeiten im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen ausschließen, sogar für das An- und Ablegen von Schutzkleidung (siehe Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az: 5 AZR 110/21).

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.eu, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
 
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