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zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart
I.
Verjährung synallagmatischer Ansprüche
BGH, Urteil vom 15.03.2024, Az.: V ZR 224/22
Die Verjährungsfrist für synallagmatisch verbundene Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis beginnt erst mit der Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs. Für den Anspruch des Käufers auf Eigentumsverschaffung an einem Grundstück, der nach den vertraglichen Bedingungen nicht sofort fällig ist, beginnt die Verjährungsfrist nicht schon mit Vertragsschluss, sondern erst mit der Fälligkeit. Erst dann ist der Eigentumsverschaffungsanspruch im Sinne von § 200 BGB entstanden (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 40/05, NJW 2006, 2773).
II.
Entschädigung wegen Altersdiskriminierung bei Einstellung - Digital Native
Arbeitsgericht Heilbronn, Urteil vom 18.01.2024, Az.: 8 Ca 191/23
Die Formulierung in einer Stellenanzeige "als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Datengetriebenen PR, des Bewegtbilds …. zu Hause" stellt ein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters dar.
III.
PartGG idF vom 10. August 2021 § 2 Abs. 1
BGH, Beschluss vom 6. Februar 2024 - II ZB 23/22
Gemäß § 2 Abs. 1 PartGG idF vom 10. August 2021, in Kraft getreten am 1. Januar 2024, muss der Name der Partnerschaft nur noch den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" enthalten. Die Aufnahme des Namens mindestens eines Partners ist nicht mehr erforderlich.
IV.
DS-GVO Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 Buchst. d, Art. 21 Abs. 1; HGB § 9 Abs. 1, §
10 Abs. 1, § 106 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, § 162 Abs. 1;
HRV § 40 Nr. 5 Buchst. C
BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 - II ZB 8/23
a) Der Kommanditist hat keinen Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im Handelsregister.
b) Der Kommanditist hat keinen Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts durch das Registergericht aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. d, Art. 21 Abs. 1 DS-GVO.
V.
Entschädigung wegen Altersdiskriminierung bei Einstellung - Digital Native
ArbG Heilbronn, Urteil vom 18. Januar 2024 – 8 Ca 191/23 –
Die Formulierung in einer Stellenanzeige "als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Datengetriebenen PR, des Bewegtbilds …. zu Hause" stellt ein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters dar.
VI.
Veräußerung eines Vermögensgegenstands als eigenständiges Beweisanzeichen
BGH, Urteil vom 22.02.2024, Az: IX ZR 226/20
Führt die Veräußerung eines Vermögensgegenstands zu einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung, stellt dies ein eigenständiges Beweisanzeichen für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung dar.
Ficht der Insolvenzverwalter sowohl das Verpflichtungs- als auch das hiervon getrennt und zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommene Erfüllungsgeschäft mit dem einheitlichen Rechtsschutzziel der Rückgewähr des zur Erfüllung Geleisteten an, handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände und muss der Insolvenzverwalter bestimmen, in welcher Reihenfolge er die Ansprüche geltend machen will.
VII.
Entgelterhöhung - Strukturerhöhung - Inflationsausgleichsprämie - Gleichbehandlung - Arbeitszeitkonto – Vorruhestand
Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 15.02.2024 – 8 Ca 181/23
1. Es liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, wenn in einer Konzernbetriebsvereinbarung "Gehaltsrunde" bei Entgelterhöhungen einerseits nach aktiven Beschäftigten und andererseits nach solchen Beschäftigten differenziert wird, die sich in der Entnahmephase aus einem Arbeitszeitkonto im Rahmen eines Vorruhestandsprogramms befinden und aufgrund unwiderruflicher Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses keine Arbeitsleistung mehr erbringen. Bei dem in der Entnahmephase ausgezahlten Entgelt handelt es sich um die Gegenleistung für die bereits während der vergangenen Arbeitsphase erbrachte Arbeitsleistung. Eine Gehaltserhöhung für die Arbeitsleistung in vergangenen Zeiträumen ist aber gerade nicht mit einer Gehaltserhöhung für eine zukünftig zu erbringende Arbeitsleistung vergleichbar.
2. Ist Bestandteil der Gehaltsrunde auch eine Einmalzahlung in Form einer Inflationsausgleichsprämie, hätte eine im Rahmen von § 3 Nr. 11c EStG unzulässige Zwecksetzung allenfalls den Wegfall der steuer- und abgabenrechtlichen Privilegierung zur Folge, würde aber nicht einer ansonsten zulässigen Differenzierung zwischen zwei Arbeitnehmergruppen arbeitsrechtlich entgegenstehen.
VIII.
Schadensersatz wegen verspäteter Zielvorgabe; Motivations- und Anreizfunktion; Unmöglichkeit; Schadensschätzung
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 6.02.2024 - 4 Sa 390/23
1. Erfolgt eine Zielvorgabe erst zu einem derart späten Zeitpunkt innerhalb des maßgeblichen Geschäftsjahres, dass sie ihre Anreizfunktion nicht mehr sinnvoll erfüllen kann, ist sie so zu behandeln, als sei sie überhaupt nicht erfolgt. Ein derart später Zeitpunkt ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Geschäftsjahr bereits zu mehr als drei Vierteln abgelaufen ist.
2. Eine Anreizfunktion wird nicht per se dadurch ausgeschlossen, dass die unterlassene Zielvorgabe unternehmensbezogene Ziele betrifft.
IX.
Schätzung des Unternehmenswertes
BGH, Beschluss vom 31.01.2024, Az: II ZB 5/22
a) Der Rückgriff auf den Börsenkurs einer Gesellschaft ist grundsätzlich eine geeignete Methode zur Schätzung des Unternehmenswerts und des Werts der Beteiligung eines außenstehenden Aktionärs im Rahmen des § 305 AktG (Bestätigung BGH, Beschluss vom 21. Februar 2023 - II ZB 12/21, BGHZ 236, 180 Rn. 18).
b) Der Börsenwert einer Gesellschaft ist grundsätzlich geeignet, sowohl deren bisherige Ertragslage als auch deren künftige Ertragsaussichten im Einzelfall hinreichend abzubilden und kann daher Grundlage für den gemäß § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG zu bestimmenden angemessenen festen Ausgleich sein (Bestätigung BGH, Beschluss vom 21. Februar 2023 - II ZB 12/21, BGHZ 236, 180 Rn. 44).
X.
Auslegung - Festlegung durch Arbeitnehmer - Freistellung - unwiderrufliche Freistellung - Urlaub - Urlaubsgewährung - Urlaubszeitraum
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.03.2024, Az.: 1 Sa 168/23
1. Stellt der Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich frei und fordert ihn auf, seinen noch offenen Resturlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses "zu nehmen", kann der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass ihm die Wahl der Festlegung des Urlaubszeitraums in der Freistellungsphase überlassen bleibt.
2. Teilt der Arbeitnehmer nach einer entsprechenden Erklärung des Arbeitgebers mit, er sei ab einem bestimmten Datum im Urlaub, macht er von seinem Recht auf Bestimmung der Lage seines Urlaubs Gebrauch. Der Urlaubsanspruch ist dann mit Ablauf des festgelegten Zeitraums erfüllt.
3. Erkrankt der Arbeitnehmer anschließend, kann er nicht den einmal festgelegten Urlaubszeitraum ändern und in den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit legen, um nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung zu beanspruchen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Michael Henn
Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
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