Richter und Beamte: Nebentätigkeiten sind rentenversicherungspflichtig
von Rechtsanwalt und Lehrbeauftragten für Arbeitsrecht Stefan Engelhardt, Hamburg
Deutsche Anwalts- und
Steuerberatervereinigung
für die mittelständische
Wirtschaft e. V.
Für Richter und Beamte, die eine Nebentätigkeit mit Einkünften oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze ausüben, müssen Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden. Ihre Versicherungsfreiheit erstreckt sich nicht auf Beschäftigungsverhältnisse, die neben dem Dienstverhältnis bestehen. Auch die Anwartschaft auf eine Beamtenversorgung begründet keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht (Hessisches LSG vom 29.03.2007, L 1 KR 138/06).
Der Kläger dieses Sachverhalts ist Richter und nebenberuflich als selbständiger Lehrbeauftragter tätig. Dabei erzielt er Honorare oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze. Er beantragte bei der beklagten Deutschen Rentenversicherung, ihn hinsichtlich seiner Nebentätigkeit von der Rentenversicherungspflicht zu befreien. Er machte diesbezüglich geltend, dass er für seine Rentenversicherungsbeiträge faktisch keine Gegenleistung erhalte, da eine etwaige Rente in vollem Umfang von seiner Pension abgezogen würde.
Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Die Klage hatte vor dem LSG keinen Erfolg.
Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass der Kläger hinsichtlich seiner Nebentätigkeit keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass er im Hauptberuf Richter und als solcher versicherungsfrei ist. Diese Versicherungsfreiheit erstreckt sich nicht auf Beschäftigungsverhältnisse, die neben dem Dienstverhältnis bestehen.
Ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Kläger aus seiner Richtertätigkeit bereits eine Anwartschaft auf eine Beamtenversorgung zusteht und etwaige Rentenansprüche hiervon abgezogen werden können.
Die gesetzliche Rentenversicherung beruht auf dem Solidaritätsprinzip, so dass die Versicherungspflicht nicht vom individuellen Schutzbedürfnis des einzelnen abhängt.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass es zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen würde, wenn für Nebentätigkeiten von Richtern und Beamten keine Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden müssten. Gegen solche konkurrenzlos günstigen Arbeitskräfte könnten andere versicherungspflichtige und damit teurere Mitbewerber kaum bestehen.
Der Autor ist Landesregionalleiter Hamburg der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Für Rückfragen steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung.
Stefan Engelhardt
Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht
RWWD Hamburg
Alte Rabenstraße 32
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