McAdvo Anwaltssuche – Finden Sie einen Rechtsanwalt - Deutschland
 
 
Stephan Schmelzer
Anwaltskanzlei Dr. Schmelzer
Ostberg 3
59229 Ahlen


» zum Anwaltsprofil

Krankheit bei Kurzarbeit "null" - keine zusätzlichen Urlaubstage

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil festgestellt, dass erkrankte Arbeitnehmer während der Kurzarbeit "null" keine Ansprüche auf Urlaubsabgeltung für die ausgefallenen Arbeitszeiten haben. Hier sind die wichtigsten Punkte des Urteils zusammengefasst:

Kurzarbeit und Arbeitsunfähigkeit: Ein Mitarbeiter war während des Zeitraums der Kurzarbeit "null" aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig. Er forderte die Abgeltung von Urlaubstagen für das Jahr 2020, obwohl er während der Kurzarbeit keine Arbeitsleistung erbracht hatte.

Urteil des BAG: Das BAG lehnte den Anspruch des Mitarbeiters auf Abgeltung von Urlaubstagen ab. Es argumentierte, dass die Einführung von Kurzarbeit eine neue Verteilung der Arbeitszeit bedeute, die die vertragliche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers bestimme. Die arbeitsvertragliche Grundlage bleibe durch die Erkrankung unberührt, und die Krankheitszeiten seien während der Kurzarbeit nicht als Arbeitszeiten zu werten.

Rechtsprechung des EuGH: Das BAG leitete seine Entscheidung auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ab. Es betonte, dass die Kurzarbeitsvereinbarung die maßgebliche Grundlage für die Berechnung des Urlaubs bleibe, auch wenn der Arbeitnehmer vor Einführung der Kurzarbeit erkrankt war.

Krankengeld während Kurzarbeit: Das BAG stellte klar, dass es auch keine Ausnahme gibt, wenn der Arbeitnehmer während der geplanten Kurzarbeit bereits erkrankt war und Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes erhält. Die Vereinbarung von Kurzarbeit bleibt auch in diesem Fall wirksam, selbst wenn das Kurzarbeitergeld noch nicht bewilligt wurde.

Insgesamt bestätigt das Urteil des BAG, dass erkrankte Arbeitnehmer während der Kurzarbeit keine Ansprüche auf Urlaubsabgeltung für die ausgefallenen Arbeitszeiten haben, da die Kurzarbeitsvereinbarung die maßgebliche Grundlage bleibt.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.eu, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
 
«  zurück