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Stephan Schmelzer
Anwaltskanzlei Dr. Schmelzer
Ostberg 3
59229 Ahlen


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Bußgeldern für DSGVO-Verstöße: Verschulden als Voraussetzung für Verhängung

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Bezug auf die Deutsche Wohnen SE (DW) und die Verhängung von Bußgeldern für Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat weitreichende Auswirkungen auf die Haftung von Unternehmen und die Anforderungen an die Aufsichtsbehörden. Hier sind die wichtigsten Punkte ausführlicher erklärt:

Haftung von Unternehmen: Der EuGH hat festgestellt, dass Unternehmen für Verstöße gegen die DSGVO haften können, unabhängig davon, ob der Verstoß von einer natürlichen oder juristischen Person begangen wurde. Die DSGVO sieht keine Regelung vor, die die Verhängung von Bußgeldern gegen juristische Personen davon abhängig macht, dass der Verstoß zuvor einer identifizierten natürlichen Person zugerechnet wurde.

Definition von Unternehmen: Unter "Unternehmen" wird jede wirtschaftliche Einheit verstanden, unabhängig von ihrer Rechtsform oder Art der Finanzierung. Dies umfasst sowohl natürliche als auch juristische Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck verfolgen.

Verschuldensanforderungen: Bußgelder gemäß der DSGVO können nur verhängt werden, wenn nachgewiesen ist, dass der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Es ist nicht möglich, Bußgelder verschuldensunabhängig zu verhängen. Das bedeutet, dass die Aufsichtsbehörden nachweisen müssen, dass der Verantwortliche sich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst war oder hätte sein müssen.

Anwendbarkeit des Rechtsträgerprinzips: Juristische Personen haften nicht nur für Verstöße, die von ihren Vertretern, Leitern oder Geschäftsführern begangen wurden, sondern auch für Verstöße, die von jeder anderen Person begangen wurden, die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit und im Namen der juristischen Person handelte.

Keine zusätzlichen nationalen materiellen Voraussetzungen: Die Mitgliedstaaten können zwar Verfahrensanforderungen für die Verhängung von Bußgeldern festlegen, dürfen jedoch keine materiellen Voraussetzungen einführen, die über die in der DSGVO festgelegten Voraussetzungen hinausgehen. Dies dient der Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung der DSGVO in allen Mitgliedstaaten.

Die Entscheidung des EuGH hat wichtige Implikationen für die praktische Umsetzung der DSGVO und betont die Notwendigkeit, dass Unternehmen und Aufsichtsbehörden die Anforderungen der Verordnung genau einhalten. Sie stellt auch klar, dass Unternehmen das Recht haben, gegen Bußgeldbescheide vorzugehen, insbesondere wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.eu, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

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