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Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben vorrangigen Aufstockungsanspruch

(Brühl) Arbeitnehmer, die gemäß § 9 TzBfG teilzeitbeschäftigt sind und ihre Arbeitszeit aufstocken wollen, müssen bei der Besetzung eines entsprechend freiwerdenden Arbeitsplatzes vom Arbeitgeber bevorzugt berücksichtigt werden, wenn keine dringenden betrieblichen Bedürfnisse oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter dem entgegenstehen.

Dies, so der Hamburger Arbeitsrechtsexperte, Rechtsanwalt Stefan Engelhardt, Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht und Landesregionalleiter „Hamburg“ der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Brühl, ist die Konsequenz eines am 08.05.2007 verkündeten Urteils des Bundesarbeitsgerichts (AZ.: 9 AZR 874/06). In dem ausgeurteilten Fall, so Engelhardt, war der Kläger bei einem Automobilclub seit 1995 als Disponent in der Pannenhilfe mit 20 Wochenarbeitsstunden beschäftigt. Nach dem maßgeblichen Manteltarifvertrag beträgt die wöchentliche Arbeitszeit in seinem Einsatzgebiet für eine Vollzeitkraft 36 Stunden pro Woche und kann mit ihrer Zustimmung auf 40 Wochenstunden erhöht werden. Im August 2005 schrieb der Automobilclub für das Einsatzgebiet des Klägers vier neue Vollzeitstellen in der Pannenhilfe aus. Der Kläger bewarb sich hieraufhin um eine Verlängerung seiner Arbeitszeit auf 36 Stunden, hilfsweise 40 Wochenstunden, was von dem Automobilclub mit der Begründung abgelehnt wurde, dass es sich um „tariffreie Stellen“ handeln würde, sodass „tarifgebundene Vollzeitstellen“ nicht zur Verfügung stehen würden. Bei Interesse könne er sich jedoch zu diesen Bedingungen bewerben. Dies lehnte der Kläger jedoch ab und klagte stattdessen auf Verlängerung der Arbeitszeit auf 36 Stunden. Dieser Klage, so Engelhardt, gab das BAG nun in letzter Instanz recht. Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus § 9 TzBfG, wonach Arbeitgeber teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit aufstocken wollen, bei der Besetzung eines entsprechend freien Arbeitsplatzes grundsätzlich bevorzugt berücksichtigt werden müssen, es sei denn, dem stehen dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegen. Da der Automobilclub hier vier neue Stellen als „Disponent“ in Vollzeit besetzen wollte, was auch der Tätigkeit des teilzeitbeschäftigten Klägers entsprach, war der Automobilclub verpflichtet, den Wunsch des Klägers bevorzugt zu berücksichtigen.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Rechtsanwalt
Stefan Engelhardt
Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht
Landesregionalleiter Hamburg der
Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
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20148 Hamburg

Tel.: 040 – 53 02 80
Fax: 040 – 53 02 81 50
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