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Gebrauchtwagenhändler – Die Rosstäuscher der Neuzeit?

In der Vergangenheit häuften sich die Beschwerden von Kunden, die einen gebrauchten Pkw erworben haben.



Im Rahmen des Abschlusses des Kaufvertrages sollte sich jeder Erwerber eines gebrauchten Kraftfahrzeugs davon überzeugen, dass im Vertrag die Unfallfreiheit des Fahrzeugs zugesichert wird bzw. etwaige Unfallschäden exakt aufgeführt werden.


Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass der gewerbsmäßige Gebrauchtwagenhändler verpflichtet ist, jedes Fahrzeug, das er weiterverkaufen möchte, auf Unfallschäden zu untersuchen hat. Dabei kann er sich nicht darauf verlassen, dass ihm der Vorbesitzer die Unfallfreiheit des Fahrzeugs zusichert.

Sollte also der Käufer nunmehr feststellen, dass die Schichtdicke des Lackes des Fahrzeugs ungleichmäßig ist, dass das Spaltmaß nicht stimmt und das Fahrzeug an ungewöhnlichen Stellen Unebenheiten aufweist, so sollte dieses Fahrzeug zunächst einer Fachwerkstatt oder einem Gutachter vorgestellt werden.

Stellen Fachleute sodann fest, dass es sich bei dem erworbenen Kraftfahrzeug um ein Unfallfahrzeug handelt, und ist darüber hinaus die Unfallfreiheit im Kaufvertrag zugesichert worden, bestehen gute Chancen, den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Das heißt, innerhalb der Gewährleistungsfrist wird kurzfristig der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Dieses bedeutet, dass der Händler verpflichtet ist, den Kaufpreis unter Abzug eventueller Nutzung gegen Rückgabe des Pkw zurückzuerstatten.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, gegebenenfalls weitere Kosten vom Verkäufer erstattet zu verlangen. Dieses ist jedoch im Einzelfall zu prüfen.

Gleichermaßen gute Chancen hat der Käufer dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass am Wegstreckenzählgerät des Fahrzeugs manipuliert wurde. Hier besteht in der Regel der Anfangsverdacht des Betruges.

Der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs sollte darauf achten, dass ihm der Fahrzeugschein und gegebenenfalls der zuvor ausgestellte Fahrzeugschein übergeben werden. Hilfreich ist es weiterhin, wenn eventuelle Reparaturrechnungen, ehemalige Bescheinigungen der Abgassonderuntersuchungen und der Hauptuntersuchungen mit vorgelegt werden können. Anhand dieser Unterlagen ist es einem Rechtsanwalt durchaus möglich, Kontakt zu den Vorbesitzern aufzunehmen, um die Vergangenheit des Kraftfahrzeugs aufzuklären.

Ist erst einmal der Unfallschaden nachgewiesen, so weigern sich nur noch hartgesottene Gebrauchtwagenhändler der Rückabwicklung des Kaufvertrages zuzustimmen.

In der Regel wird sich bei Einschaltung eines Rechtsanwalts das gerichtliche Verfahren vermeiden lassen.
 
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