Wenn die Erbschaft an die Geliebte geht - Immer öfter müssen Kinder ihre Ansprüche gegen Fremde geltend machen
(Nürnberg) Jahr für Jahr werden rd. 200 Millionen vererbt oder verschenkt. Dabei bleibt das Vermögen nicht immer in der Familie. Immer häufiger wird Vermögen auch an Familienfremde vererbt oder übertragen oft zum Leidwesen leiblicher Kinder, die dann ihre Ansprüche gegen Familienfremde geltend machen müssen.
Treffen junggebliebene Witwen oder Witwer im Alter nochmals auf ihr neues Liebesglück, bestätigt auch der Brühler Rechtsanwalt Dr. Lutz Förster, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Nürnberg, gehen Kinder immer häufiger leer aus. Unglücklicherweise, so Förster, sei in diesen Fällen auch die Rechtsposition der Kinder nicht besonders gefestigt, denn es gelte der Grundsatz, dass ein Erblasser frei zu Lebzeiten oder von Todes wegen über sein Vermögen verfügen könne. Dabei hilft den Kindern auch nicht, dass sie in normalen, sogenannten Berliner Testamenten von den Eltern als erben des Längstlebenden eingesetzt waren. Sehe das Testament keine weiteren Beschränkungen vor, könne der Überlebende als Vollerbe zumindest zu Lebzeiten nach Gutdünken verfahren, so Förster. So hat der Erbrechtsexperte denn auch schon so einige Fälle erlebt, in denen junggebliebene Witwen oder Witwer zwei Jahre nach dem Tode ihres Ehegatten eine neue Liaison eingegangen sind und im Überschwang der Gefühle Haus und Hof auf den neuen Partner übertragen haben. In einem solchen Fall bleibe den Kindern nur der mühsame Weg, das ausgehöhlte Testamentserbe auszuschlagen und zu versuchen, gegen den hiernach Erbenden bzw. den Beschenkten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu machen, um wenigstens noch einen Teil des Erbes zu erhalten. Allerdings, so betont Förster, bestehe diese Möglichkeit auch nur dann, wenn zwischen erfolgter Schenkung und dem Todesfall des Schenkenden noch keine zehn Jahre vergangen sind. Liege die Schenkung hiergegen am Todestage schon mehr als zehn Jahre zurück, gehen die Kinder gar völlig leer aus.
Es obliegt daher auch der anwaltlichen Beratung vor der Testamentsabfassung, die Eheleute auf die Risiken verschiedener Testamentsformen aufmerksam zu machen, betont ein weiteres Vorstandsmitglied der Vereinigung, der Stuttgarter Rechtsanwalt Michael Henn. Dabei stünden sich häufig der Wunsch der Ehegatten, den Überlebenden so frei wie möglich zu stellen, andererseits aber auch das Erbe für die Kinder zu sichern, gegenüber. Zumindest dann, wenn z. B. aufgrund großer Altersunterschiede der Ehegatten die Gefahr bestehe, dass der Überlebende sich wiederverheiratet oder eine neue Lebensgemeinschaft eingeht, sollte anstelle der normalen Vollerbschaft die Form der sogenannten Vor- und Nacherbschaft gewählt werden, empfiehlt Henn. Bei dieser Testamentsform, so erläutert der Erbrechtsexperte, beerben Vor- und Nacherben denselben Erblasser. Dieser kann bestimmen, dass weitere Begünstigte, die sogenannten Nacherben, erst dann erben, wenn vorab ein anderer Begünstigter, hier der Ehegatte als Vorerbe, Erbe geworden ist.
Die Kinder erhalten die Erbschaft sodann als Nacherben zu dem vom Erblasser bestimmten Zeitpunkt, in der Regel mit dem Tode des Vorerben, gegebenenfalls aber auch schon früher, z. B. bei dessen Wiederverheiratung oder Eingehung einer gefestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Zusammenleben unter einem Dach. Im Gegensatz zur Vollerbschaft unterliegen Vorerben schon kraft Gesetzes diversen Beschränkungen. Insbesondere können sie nicht, wie im aufgezeigten Fall, ohne Zustimmung der Nacherben über Grundstücke und Grundstücksrechte verfügen. Dies wäre dem Nacherben gegenüber ohne dessen Zustimmung unwirksam. Soll daher sichergestellt werden, dass das Erbe den Kindern erhalten bleibt, sei dies die sicherste Testamentsform, so Henn. Für einen Laien, so betonen beide Erbrechtsexperten, seien die rechtlichen Unterschiede einer Vollerbschaft gegenüber einer Vor- und Nacherbschaft jedoch kaum erkennbar. Da es insoweit auf den genauen Wortlaut des Testaments ankomme, sollten derartige Verfügungen von Todes wegen nur nach vorheriger eingehender rechtlicher Beratung oder bei einem spezialisierten Rechtsanwalt oder Notar abgefasst werden.
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