Fristlose Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit
Wer als Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber unerlaubt Konkurrenz macht, kann fristlos gekündigt werden.
Wer als Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber unerlaubt Konkurrenz macht, kann fristlos gekündigt werden
Im vorliegenden Fall war der 43-jährige Arbeitnehmer seit August 2000 bei seinem Arbeitgeber, der einen Betrieb für Abflussrohrsanierungen führt, als Rohrleitungsmonteur beschäftigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Arbeitnehmer im August 2007 zunächst im Auftrag seines Arbeitgebers bei einer Kundin, um die Abflussrohre im Bereich Küche und Keller mit einer Spezialkamera zu inspizieren. Einige Tage später kam er zurück und verlegte bei der Kundin neue Abflussrohre zur Behebung des festgestellten Schadens. Dafür verlangte er 900 € in bar, die die Kundin auch zahlte. Das Geld behielt für sich.
Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Juli 2011 fristlos.
Zu Recht wie das Landesarbeitsgericht Hessen entschied.
Durch diese Konkurrenztätigkeit hat der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten massiv verletzt, da ein Arbeitnehmer im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht anbieten darf. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr nachteiliger Beeinflussung durch die eigenen Arbeitnehmer offenstehen.
(LAG Hessen, Urteil vom 28.01.13 - 16 Sa 593/12; Pressemitteilung des LAG Hessen vom 15.04.13)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 – Rupp Zipp Meyer Wank – Rechtsanwälte
www.anwaltsbuero47.de - www.bildrechtskanzlei.de
« zurück