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Gebühren für Rücklastschriften bei Banken

Gebühren für Rücklastschriften bei Banken
Gebühren für Rücklastschriften sind unzulässig. Ich habe dies mit folgendem offenen Brief der Sparkasse XXX mitgeteilt. Alles weiter ergibt sich daraus:
Offener Brief an den Vorstand der Sparkasse XXX


Wegen: nach Rechtsprechung des BGH widerrechtlicher Entgelte für Rücklastschriften

Sehr geehrte Damen und Herren,

mir ist im Rahmen meiner anwaltlichen Tätigkeit bekannt geworden, dass die Sparkasse XXX bis zum heutigen Tage für sog. Rücklastschriften (Rückgabe einer Lastschrift durch die Sparkasse) ihren Kunden, welche ein Girokonto bei dieser unterhalten, ein Entgelt i.H.v. 7,76 Euro pro Rücklastschrift berechnen. Ihnen ist nach eigenen Angaben längst bekannt, dass der Bundesgerichtshof sich zu dieser Problematik in wegweisenden Urteilen bereits eindeutig positioniert hat. Es handelt sich dabei um die Urteile vom 21.10.1997 (Az.: XI ZR 5/97), vom 13.02.2001 (Az.: XI ZR 197/00) und vom 09.04.2002 (Az.: XI ZR 245/01). Danach dürfen für Retouren von Lastschriften z.B. wegen mangelnder Kontodeckung seitens der Bank weder Gebühren, noch sog. “Benachrichtigungsentgelte” erhoben werden. Gleiches gilt für den in manchen Fällen durch Banken nunmehr geltend gemachten pauschalierten Schadenersatz. Dieser ist ohnehin schon nach den gesetzlichen Regelungen unzulässig. Selbst von einer Fremdbank in Rechnung gestellte Kosten für die Nichteinlösung von Rücklastschriften dürfen dem Kunden nicht in Rechnung gestellt werden. Immerhin hat die Sparkasse XXX es bereits unterlassen, derartige ”Gebühren” oder ”Entgelte” in ihren AGB oder Preisverzeichnissen zu offenbaren. Dennoch wird deren Erhebung entgegen der Rechtsprechung des BGH weiter betrieben. Eine Beschwichtigung der Kunden erfolgt schriftlich mit folgender Begründung:Auszug aus Schreiben der Sparkasse XXX an einen Kunden:

“Sofern Sie die Entgelte für Rücklastschriften monieren, weisen wir darauf hin, dass bereits in einer Vielzahl von Fällen die für die Sparkasse zuständige Schlichtungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen die Rechtmäßigkeit der erhobenen Entgelte auch vor dem Hintergrund der uns bekannten umfangreichen Rechtsprechung bejaht hat und wir deshalb insofern keinen Handlungsbedarf sehen.”Zum einen scheint es ja eine Vielzahl von betroffenen Kunden zu geben. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, inwieweit Schiedssprüche einer Schlichtungsstelle die geltende BGH Rechtsprechung zu erschüttern vermögen. Hier werden wohl offensichtlich vorsätzlich Gebühren bzw. Kosten erhoben, welche unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt nicht anfallen. Es ist absolut unverständlich, dass die Sparkasse als Unternehmen mit öffentlich- rechtlicher Struktur, welches zumindest bislang im Rahmen der Gewährsträgerschaft durch die Öffentliche Hand großügige Unterstützung erfahren hat und erfährt, sich derart gegen die rechtliche Ordnung stellt. Man kann zwar nur vermuten, wie hoch die Einnahmen aus diesen ungerechtfertigten Gebühren/Entgelten tatsächlich waren und sind, aber eine einfache Hochrechnung lässt erkennen, dass es sich hier um beträchtliche Beträge handeln muss. Dies schwächt die Kaufkraft der Kunden. Dies schwächt die Unternehmen. Dies schwächt die Region. Wie passt diese Verhalten zum Slogan der Sparkasse: “Kompetenz durch Erfahrung, Beständigkeit vor Ort.”? Beständigkeit ist hier doch nicht etwa im Sinne von einem unablässigen Festhalten an alten Strukturen und längst Überholten Gepflogenheiten im Zahlungsverkehr gemeint? Denkt man an die avisierte Umstrukturierung vom öffentlichen zum privaten Unternehmen, kann man eine gewisse Besorgnis nicht verhehlen. Wie will die Sparkasse mit ihren derzeitigen unflexiblen Strukturen diese Umwandlung verkraften? Sie ist ja hier nicht einmal in der Lage, sich den derzeitigen Gesetzlichkeiten anzupassen. Insofern erwarten die Kunden zumindest, dass die Sparkasse XXX es nun endlich unterlässt, eindeutig rechtswidrige Gebühren und Entgelte zu erheben. Im übrigen wird hier gerade geprüft, inwieweit andere von der Sparkasse XXX erhobenen Entgelte einer Billigkeitsprüfung gem. § 315 BGB zugeführt werden können. Nötigenfalls besteht für Kunden die Möglichkeit, den Unbilligkeitseinwand zu erheben. Nach derzeitiger Rechtsprechung des BGH sind dann sämtliche Entgelte unverbindlich, damit nicht fällig und gegebenenfalls an den Kunden zurück zu erstatten.
 
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