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Alleiniges Sorgerecht bei Ehescheidung

Alleiniges Sorgerecht bei Ehescheidung

Grundsätzlich verbleibt es bei verheirateten Paaren mit Kind/ern beim gemeinsamen Sorgerecht, egal, wer die Kinder tatsächlich versorgt. Dies gilt auch nach einer Ehescheidung.


Es besteht in bestimmten Fällen jedoch die Möglichkeit, dass ein Ehepartner das alleinige Sorgerecht beim Familiengericht beantragt und dieses auch zugesprochen wird.

Voraussetzung dafür ist aber, dass Anstrengungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung erfolglos geblieben sind und auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werden.

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm OLG: Das Oberlandesgericht gehört zur ordentlichen Gerichtsbarkeit und steht im Gerichtsaufbau über dem Landgericht und unterhalb des Bundesgerichtshofs. Entscheidungen treffen Zivil- und Strafsenate. Es betraf den Sorgerechtsstreit zweier Eltern. Ein Elternteil hatte den Antrag gestellt, dass ihm das alleinige Sorgerecht übertragen werde. Dies hatte das OLG abgelehnt. Es sah zu einer solchen Übertragung keine Notwendigkeit.

Es könne dahinstehen, dass das Verhältnis der Eltern derzeit von tiefgreifenden Spannungen und Differenzen gekennzeichnet sei, die sachbezogene Gespräche nachhaltig erschweren würden. Das sei für eine Übertragung des Sorgerechts noch nicht ausreichend.

So könne der Elternteil, bei dem sich das gemeinsame Kind gewöhnlich aufhalte, auch ohne eine Sorgerechtsänderung in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens anfallende Entscheidungen alleine ohne Beteiligung des anderen Elternteils treffen.

Dass und ggf. welche darüber hinausgehenden Entscheidungen in naher Zukunft anstünden, die bei Forbestand der elterlichen Sorge eine gemeinsame Entscheidung der Eltern erfordern würden, sei dagegen weder dargetan noch ersichtlich.

Wer das alleinige Sorgerecht für sich beantrage, müsse konkret darlegen, dass, wann, bei welchem Anlass und auf welche Weise Bemühungen um eine gemeinsame Elternentscheidung stattgefunden hätten und diese Bemühungen an der Verweigerungshaltung des anderen Elternteils gescheitert seien.

Der allgemeine Hinweis des betreuenden Elternteils, aus persönlichen Gründen würden Gespräche mit dem anderen Elternteil abgelehnt, reichten nicht aus. Es sei insofern beiden Eltern zuzumuten, alle Anstrengungen zu unternehmen, um im Interesse der Kinder ihre gemeinsame Elternverantwortung wahrzunehmen.

Dazu gehöre auch, sich zu überwinden und trotz vorhandener Barrieren und trennungsbedingter Meinungsverschiedenheiten das Gespräch mit dem anderen Teil zu suchen und zu führen.

Eltern sollten sich also genau überlegen, ob die gemeinsame elterliche Sorge überhaupt aufgegeben werden muss.

Diskrepanzen zwischen den Eltern reichen jedenfalls nicht aus, um eine Sorgerechtsübertragung auf einen Elternteil zu begründen.
In jedem Fall sollte man sich auch in Ansehung der aktuellen Rechtssprechung vor einem solchen Schritt anwaltlich beraten lassen.
 
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