EEG-Novelle 2009 - Änderungen beim Einspeisemanagement
Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) wird zum 01.01.2009 erneut novelliert werden. Eine hier hervorzuhebende Änderung des Gesetzes besteht in der Neugestaltung des sog. Einspeisemanagements.
Vor dem Hintergrund zunehmender Netzengpässe wurde bereits im Zuge der EEG-Novelle 2004 mit der Regelung des § 4 Abs. 3 S. 2 EEG das sog. Erzeugungsmanagement eingeführt. Nach dieser Bestimmung besteht eine Verpflichtung zur vorrangigen Abnahme des EEG-Stroms, es sei denn, das Netz oder der Netzbereich ist durch Strom aus zeitlich vor diesen Anlagen angeschlossenen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas vollständig ausgelastet. Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung zum unverzüglichen Ausbau des Netzes nach § 4 Abs. 2 S. 2 EEG.
Mit der Pflicht zum Netzausbau hat der Gesetzgeber bereits auf der Grundlage des EEG 2009 klargestellt, dass die Anwendung des sog. Erzeugungsmanagements nicht die Zuwächse bei der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien behindern soll. Mit der Neuregelung dieses Sachbereichs will der Gesetzgeber darüber hinaus sicherstellen, dass – unbeschadet der Pflicht der Netzbetreiber zur Erweiterung der Netzkapazitäten (§ 9 EEG-Entwurf) – ein möglichst hoher Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung in das Verbundnetz integriert wird, § 11 Abs. 1 Nr. 2 EEG-Entwurf.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Sicherstellung der maximal möglichen Einspeisung von EEG-Strom durch eine rechengestützte Optimierung erfolgen. Mittels einer sog. „Sensitivitätsanalyse“ sollen Netzbetreiber ermitteln, wie stark die an einem bestimmten Netzknoten eingespeiste Leistung die Leistungsflüsse über die verschiedenen Netzleitungen beeinflusst. Auf diese Weise sollen Netzbetreiber genaue Kenntnis haben, welche Anlage in welcher Höhe in ihrer Einspeiseleistung beschränkt werden muss, um einen bestehenden Netzengpass zu beheben. Dieses Verfahren soll das Einspeisungsmanagement transparent machen und die Rechts-, Planungs- und Investitionssicherheit für Betreiber von Erneuerbaren-Energien-, Grubengas- und bestehenden KWK-Anlagen erhöhen.
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