Neu: Kindergartenbeiträge sind zusätzlich zum Kindesunterhalt zu zahlen
Es gibt nun eine neue Entscheidung, wonach die Kindergartenbeiträge nicht mehr im Kindesunterhalt enthalten ist, so dass nunmehr diese Kosten zusätzlich zum Kindesunterhalt geltend gemacht werden können. Bislang wurde danach differenziert, ob es sich um einen halbtägigen Kindergartenbesuch handelt (dann im Kindesunterhalt enthalten) oder ob das Kind einen ganztägigen Kindergarten besucht.
Diese Rechtsprechung ist nunmehr durch die neue Entscheidung des BGH korrigiert worden (BGH XII ZR 65/07), wonach der Kindergartenbeitrag nunmehr als so genannter „Mehrbedarf“ eingeordnet wird, und zwar unabhängig vom Umfang des Besuchs der Einrichtung. Mehrbedarf bedeutet, dass es um Positionen geht, die regelmäßig, (jedenfalls während eines längeren Zeitraums) anfallen und das Übliche derart übersteigen, dass der Bedarf mit den Regelsätzen nicht erfasst werden kann. Typische Fälle für regelmäßigen Mehrbedarf sind krankheitsbedingte Mehrkosten eines behinderten und dauernd pflegebedürftigen Kindes, daneben Kosten, die durch notwendigen Sonderunterricht oder den Besuch von Internaten oder Privatschulen entstehen. Auch Ausgaben für Hobbies oder Sport sind dann zum regelmäßigen Mehrbedarf zu rechnen, wenn die Eltern den Sport des Kindes schon vor der Trennung gefördert haben.
Die Verpflegungskosten in der Kindereinrichtung sind jedoch mit dem Kindesunterhalt abgegolten. Hier argumentiert der Bundesgerichtshof, dass dadurch Aufwendungen erspart werden, da ein während des Tages auswärts untergebrachtes Kind von dem betreuenden Elternteil nicht verpflegt werden muss.
Vom Mehrbedarf zu unterscheiden ist der so genannte Sonderbedarf der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und der unregelmäßig auftritt. Es handelt sich in der Regel um einmalige Kosten, wie zum Beispiel die Erstausstattung eines Säuglings, Kommunion und Konfirmation, kieferorthopädische Behandlung, Klassenfahrten (umstritten) sowie Kosten in Folge eines Umzugs.
Entscheidend ist immer, welche Rechtsprechung das zuständige Oberlandesgericht in dem jeweiligen Bundesland vertritt. Ihr Anwalt wird Sie hierzu gerne beraten.
Sebastian Windisch
Fachanwalt für Familienrecht , Mediator
Sozius der Kanzlei Vollmer, Bock, Windisch, Renz,
An der Brunnenstube 25
55120 Mainz
www.vbwr.de
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