BGH stärkt Vermieter bei Mieterhöhungsverlangen
Mieterhöhung bei Flächenabweichung in Mietwohnungen
Der BGH hat mit Urteil vom 08.07.2009 (VIII ZR 205/08) zu der Frage Stellung nehmen müssen, ob bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB die vertraglich vereinbarte Wohnfläche auch dann zugrunde zu legen ist, wenn die tatsächlich dem Mieter überlassene Wohnfläche (zum Nachteil des Mieters) eine geringere Größe aufweist. Der BGH hat insoweit für Recht erkannt, dass in einem solchen Fall, in dem die überlassene Wohnfläche nicht der vertraglich vereinbarten Wohnfläche entspricht, der Vermieter im Rahmen einer Mieterhöhung gleichwohl auf die vertragliche vereinbarte Wohnfläche abstellen kann, wenn die Flächenabweichung nicht mehr als 10% beträgt. Vermieter können demzufolge bei einem Mieterhöhungsverlangen auch dann auf die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche Bezug nehmen, wenn diese hinter der tatsächlich überlassenen Wohnfläche zurück bleibt, sofern die Flächenabweichung unter einer vom BGH für maßgeblich gehaltenen Erheblichkeitsgrenze von 10% bleibt. Mit diesem Urteil dürften die Rechte der Vermieter bei Mieterhöhungsverlangen nicht unerheblich gestärkt worden sein.
Rechtsanwalt Sebastian Alexander Fricke
Kanzlei Dr. Fricke & Collegen in Hannover
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