Die Schuldfrage bei einem Auffahrunfall wird in Deutschland nach den Grundsätzen der culpa in vigilando (Fahrlässigkeit) und der Betriebsgefahr (Gefahr, die von einem Kraftfahrzeug ausgeht) geregelt.
Grundsätzlich gilt, dass der Auffahrende (derjenige, der auffährt) verantwortlich ist, wenn er nicht auf den Verkehr achten konnte oder wollte (culpa in vigilando, § 1 Abs. 2 StVG). Der Auffahrende muss nachweisen, dass er alle erforderlichen Sorgfaltspflichten erfüllt hat, um einen Auffahrunfall zu vermeiden.
Darüber hinaus haftet der Auffahrende auch nach den Grundsätzen der Betriebsgefahr (§ 7 Abs. 1 StVG). Danach haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs für Schäden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs verursacht werden, es sei denn, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch das Verschulden eines Dritten verursacht wurde.
In der Rechtsprechung hat sich die sogenannte "Auffahrregel" entwickelt, wonach der Auffahrende in der Regel haftet, wenn er auf ein stehendes oder langsam fahrendes Fahrzeug auffährt (BGH, Urteil vom 26.04.2005, Az. VI ZR 37/04). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu entschieden, dass der Auffahrende verpflichtet ist, auf den Verkehr vor ihm zu achten und sich auf mögliche Bremsmanöver einzustellen.