Die Aufteilung des Vermögens nach einer Scheidung in Deutschland richtet sich nach den Regelungen des Familienrechts. Gemäß § 1363 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt der Grundsatz der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass während der Ehezeit erworbene Güter und Schulden gemeinsam aufgeteilt werden.
Die Verteilung des Vermögens erfolgt nach folgenden Schritten:
1. Bestimmung des Anfangsvermögens: Jeder Ehepartner hat ein Anfangsvermögen, das vor der Ehe bestand. Dieses Vermögen bleibt unberührt und wird nicht aufgeteilt.
2. Ermittlung des Zugewinns: Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen. Der Zugewinn wird berechnet, indem das Endvermögen von beiden Partnern addiert und dann das Anfangsvermögen abgezogen wird.
3. Aufteilung des Zugewinns: Der Zugewinn wird zu gleichen Teilen zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn ein Partner den Zugewinn allein erzielt hat oder wenn ein Partner den anderen Partner benachteiligt hat.
Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die Aufteilung des Vermögens abweichend geregelt werden kann. Zum Beispiel:
* Gütertrennung: Wenn die Ehepartner eine Gütertrennung vereinbart haben, wird das Vermögen nicht aufgeteilt.
* Gütergemeinschaft: Wenn die Ehepartner eine Gütergemeinschaft vereinbart haben, wird das Vermögen gemeinsam verwaltet und aufgeteilt.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Aufteilung des Vermögens im Einzelfall von den Umständen des konkreten Falls abhängt und individuell zu lösen ist. Es empfiehlt sich, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, um die spezifischen Umstände des Falls zu berücksichtigen.