Das Trennungsjahr muss mindestens ein Jahr dauern, bevor eine Scheidung eingereicht werden kann. Dies ergibt sich aus § 1566 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), wonach die Ehe geschieden werden kann, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und die Fortsetzung der Ehe nicht mehr zu erwarten ist.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Dauer des Trennungsjahres nicht streng nach Kalenderjahren berechnet wird. Vielmehr beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, an dem die Ehegatten sich tatsächlich getrennt haben, unabhängig davon, ob sie noch unter einem Dach leben oder nicht. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. Februar 1980 (Az. 1 BvR 185/77) klargestellt.