Eine Direktversicherung kann gemäß § 851 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung) gepfändet werden, wenn sie nicht von der Pfändung ausgeschlossen ist. Um eine Pfändung zu vermeiden, gibt es mehrere Möglichkeiten:
1. Pfändungsschutz nach § 851 Abs. 2 ZPO: Wenn die Direktversicherung als Sicherheit für einen Darlehensvertrag dient, kann sie von der Pfändung ausgeschlossen sein, wenn der Darlehensgeber zustimmt.
2. Pfändungsschutz nach § 802c ZPO: Wenn die Direktversicherung als Altersvorsorge dient und bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann sie von der Pfändung ausgeschlossen sein.
3. Übertragung auf einen Dritten: Wenn die Direktversicherung auf einen Dritten übertragen wird, kann dies die Pfändung verhindern. Allerdings muss der Dritte nicht der Gläubiger sein.
4. Vertragliche Regelungen: Es ist möglich, vertragliche Regelungen zu treffen, die die Pfändung der Direktversicherung ausschließen.
5. Antrag auf Pfändungsschutz: Der Versicherungsnehmer kann bei Gericht einen Antrag auf Pfändungsschutz stellen, wenn er nachweisen kann, dass die Pfändung der Direktversicherung für ihn eine unbillige Härte darstellen würde.
Es ist zu beachten, dass die Wirksamkeit dieser Maßnahmen von den Umständen des Einzelfalls abhängt und eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt empfohlen wird.