Die Unterhaltspflicht der getrennt lebenden nicht verheirateten Eltern gegenüber einem volljährigen Auszubildenden richtet sich nach § 1603 Abs. 2 BGB. Danach haben die Eltern einen angemessenen Beitrag zum Unterhalt des Kindes zu leisten, wobei die Leistungsfähigkeit der Eltern und die Bedürftigkeit des Kindes zu berücksichtigen sind.
Die Höhe des Unterhaltsbeitrags kann nicht pauschal festgelegt werden, sondern hängt von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab. Im Allgemeinen gilt, dass die Eltern einen Beitrag zum Lebensunterhalt des Kindes leisten müssen, der dem Bedarf des Kindes entspricht und ihren eigenen Lebensverhältnissen angemessen ist.
In der Praxis wird oft der sogenannte "Düsseldorfer Tabelle" herangezogen, um die Höhe des Unterhaltsbeitrags zu bestimmen. Diese Tabelle gibt Richtwerte für den Unterhalt von Kindern und Jugendlichen an, die je nach Alter und Einkommen der Eltern variieren.
Ein wichtiger Aspekt bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrags ist auch die Frage, ob das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt oder bereits selbstständig wohnt. In letzterem Fall muss der Unterhaltbeitrag höher sein, um den Lebensunterhalt des Kindes vollständig zu decken.
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.01.2004 - XII ZR 149/01: "Der Unterhalt eines volljährigen Kindes, das eine Berufsausbildung durchführt, ist nach § 1603 Abs. 2 BGB zu bemessen. Dabei sind die Leistungsfähigkeit der Eltern und die Bedürftigkeit des Kindes zu berücksichtigen."