Eine klassische Frage im Mietrecht!
Grundsätzlich gilt: Der Mieter ist nicht verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, es sei denn, dies ist im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart worden. In § 536 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) heißt es: "Der Mieter hat die gemietete Sache nach Ablauf der Mietzeit zurückzugeben." Dazu gehören auch die notwendigen Instandsetzungsarbeiten, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
Schönheitsreparaturen, wie zum Beispiel das Streichen von Wänden oder das Erneuern von Teppichböden, sind jedoch keine notwendigen Instandsetzungsarbeiten. Diese fallen unter die Kategorie der "kosmetischen" Reparaturen und sind somit Sache des Vermieters.
In einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. Juli 2005 (Az. VIII ZR 136/04) wurde festgestellt, dass der Mieter nicht verpflichtet ist, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn dies nicht im Mietvertrag vereinbart wurde.
Es gibt jedoch Ausnahmen: Wenn der Mieter den Mietvertrag verletzt oder die Schönheitsreparaturen notwendig werden, weil der Mieter die Mietsache nicht ordnungsgemäß genutzt hat, kann der Vermieter den Mieter zur Zahlung von Schadenersatz verpflichten.
Insgesamt gilt also: Der Vermieter ist grundsätzlich für Schönheitsreparaturen verantwortlich, es sei denn, dies ist im Mietvertrag anders vereinbart worden.