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Wer haftet, wenn das Gepäck auf dem Flug verloren geht?

Grundsätzlich haftet der Luftfrachtführer (also die Fluggesellschaft) für den Verlust von aufgegebenem Gepäck nach den Vorschriften des Montrealer Übereinkommens ( MÜ ) und des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG).

Gemäß Artikel 17 Abs. 2 MÜ haftet der Luftfrachtführer für den Verlust oder die Beschädigung von aufgegebenem Gepäck, es sei denn, dass der Schaden durch eine eigenmächtige Handlung des Reisenden oder durch Umstände verursacht wurde, auf die der Luftfrachtführer keinen Einfluss hatte.

In Deutschland ist dies auch in § 45 LuftVG geregelt, wonach der Luftfrachtführer für den Verlust oder die Beschädigung von aufgegebenem Gepäck haftet, es sei denn, dass der Schaden durch eine eigenmächtige Handlung des Reisenden oder durch Umstände verursacht wurde, auf die der Luftfrachtführer keinen Einfluss hatte.

Ein Beispiel für eine gerichtliche Entscheidung zu diesem Thema ist das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. Januar 2010 - X ZR 110/07 -, wonach die Fluggesellschaft für den Verlust von aufgegebenem Gepäck haftet, wenn sie nicht nachweisen kann, dass der Schaden durch eine eigenmächtige Handlung des Reisenden oder durch Umstände verursacht wurde, auf die sie keinen Einfluss hatte.

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