Eine wichtige Frage im Familienrecht!
Die Entscheidung, bei wem die Kinder nach der Scheidung leben, trifft das Familiengericht nach § 1671 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Das Gericht hat dabei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen und muss die Entscheidung nach § 1697a BGB begründen.
Das Gericht kann entweder einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen oder beide Eltern gemeinsam zum Sorgeberechtigten bestellen. In der Regel wird jedoch versucht, die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht (§ 1671 Abs. 2 BGB).
Das Gericht berücksichtigt bei seiner Entscheidung verschiedene Faktoren, wie zum Beispiel:
* Die Bindungen des Kindes zu den Eltern
* Die Erziehungsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern
* Die Wohnsituation und die sozialen Verhältnisse der Eltern
* Die Meinung des Kindes, wenn es bereits ein bestimmtes Alter erreicht hat (§ 1592 BGB)
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2003 (Az. 1 BvR 436/01) festgestellt, dass das Kindeswohl das oberste Kriterium bei der Entscheidung über die elterliche Sorge ist.
Bitte beachten Sie, dass jede Situation einzigartig ist und es ratsam ist, einen Anwalt oder eine andere qualifizierte Person zu Rate zu ziehen, um sicherzustellen, dass Ihre spezifischen Bedürfnisse und Umstände berücksichtigt werden.