Eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter unterliegt bestimmten Fristen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind.
Gemäß § 573c Abs. 1 BGB beträgt die Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter:
* 3 Monate, wenn die Mietzeit weniger als 5 Jahre beträgt;
* 6 Monate, wenn die Mietzeit mindestens 5 Jahre, aber weniger als 8 Jahre beträgt;
* 9 Monate, wenn die Mietzeit mindestens 8 Jahre beträgt.
Diese Fristen gelten, wenn der Mietvertrag nicht explizit andere Fristen vereinbart hat. Es ist jedoch zu beachten, dass die Kündigung nur zum Ende eines Kalendermonats erfolgen kann (§ 573c Abs. 2 BGB).
Es ist auch wichtig zu wissen, dass der Vermieter die Kündigung schriftlich erklären muss und dass die Kündigung dem Mieter persönlich zugehen muss (§ 573a Abs. 1 BGB).
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