Als Werbungskosten können alle Aufwendungen abgesetzt werden, die objektiv mit der Erzielung von Einnahmen zusammenhängen und subjektiv zur Förderung dieser Einnahmen gemacht wurden (§ 9 Abs. 1 EStG).
Dazu gehören insbesondere:
* Berufliche Reisekosten, wie Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG)
* Kosten für Arbeitsmittel, wie Computer, Drucker, Schreibmaterial usw. (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG)
* Kosten für Fachliteratur, Seminare und Kurse, die der beruflichen Fortbildung dienen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG)
* Mitgliedsbeiträge in Berufsverbänden oder Gewerkschaften (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 EStG)
* Kosten für die Anschaffung und Instandhaltung von Arbeitskleidung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 9 EStG)
* Telefon- und Internetkosten, soweit sie beruflich veranlasst sind (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG)
* Kosten für die Bewerbung um einen Arbeitsplatz, wie Kosten für Lebensläufe, Bewerbungsschreiben usw. (BFH-Urteil vom 25.11.2004 - VI R 45/03)
Es ist jedoch zu beachten, dass die Aufwendungen genau dokumentiert und nachgewiesen werden müssen, um als Werbungskosten anerkannt zu werden.