Wenn Sie als deutscher Staatsbürger einen Unfall im Ausland verursachen, gelten grundsätzlich die Verkehrs- und Strafgesetze des Landes, in dem der Unfall stattgefunden hat. Dies bedeutet, dass Sie sich den dortigen Gesetzen und Regelungen unterwerfen müssen.
In der Regel müssen Sie als Unfallverursacher im Ausland mit einer polizeilichen Anzeige rechnen. Es empfiehlt sich, sich an die deutsche Botschaft oder das deutsche Konsulat im Ausland zu wenden, um Unterstützung bei der Kommunikation mit den lokalen Behörden zu erhalten.
Im Falle einer strafrechtlichen Verfolgung müssen Sie sich vor einem Gericht im Ausland verantworten. Es ist jedoch möglich, dass Deutschland Sie aufgrund des Grundsatzes der "Universellen Gerichtsbarkeit" auch in Deutschland strafrechtlich verfolgen kann, wenn Sie nach Deutschland zurückkehren (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB).
Darüber hinaus können Sie auch zivilrechtlich haftbar gemacht werden. In diesem Fall müssen Sie Schadenersatz an die Geschädigten leisten. Die Haftung richtet sich nach den Regeln des ausländischen Rechts, es sei denn, es gibt internationale Abkommen oder EU-Verordnungen, die die Haftung regeln. Zum Beispiel gilt in der Europäischen Union die Rom-II-Verordnung (EG) Nr. 864/2007, die die Frage der anwendbaren Rechtsordnung bei grenzüberschreitenden Unfällen regelt.
Es ist ratsam, sich vor einer Auslandsreise über die spezifischen Verkehrsregeln und -gesetze des Zielorts zu informieren und eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.