Nach einer Scheidung müssen die Ehepartner gemeinsame Schulden aufteilen. Hierbei gilt der Grundsatz, dass beide Ehepartner solidarisch für die Schulden haften, die während der Ehezeit entstanden sind (§ 1357 Abs. 1 BGB). Dies bedeutet, dass der Gläubiger (z.B. die Bank) beide Ehepartner gemeinsam oder jeden einzelnen Ehepartner separat auf Zahlung der Schuld in Anspruch nehmen kann.
Die Aufteilung der Schulden kann durch Vereinbarung zwischen den Ehepartnern erfolgen. Wenn keine Vereinbarung getroffen wird, kann das Familiengericht auf Antrag eines Ehepartners die Schulden aufteilen (§ 426 Abs. 1 BGB). Hierbei wird berücksichtigt, wer von den Ehepartnern die Schuld verursacht hat oder wer mehr von der Schuld profitiert hat.
In der Praxis bedeutet dies, dass die Ehepartner entweder gemeinsam die Schuld tilgen oder dass einer der Ehepartner die Schuld alleine übernimmt und der andere Ehepartner von der Haftung befreit wird. Es ist auch möglich, dass die Ehepartner eine Vereinbarung treffen, nach der sie die Schuld gemeinsam tilgen, aber nur bis zu einem bestimmten Betrag.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Aufteilung der Schulden nicht automatisch mit der Scheidung erfolgt. Vielmehr müssen die Ehepartner aktiv werden und entweder eine Vereinbarung treffen oder einen Antrag auf Aufteilung der Schulden beim Familiengericht stellen.
Quellen:
* Bundesgesetzblatt (BGB)
* § 1357 BGB: Solidarische Haftung der Ehegatten
* § 426 BGB: Aufteilung von Schulden zwischen Ehegatten