Während eines Insolvenzverfahrens wird das Gehalt des Arbeitnehmers, der bei dem insolventen Arbeitgeber beschäftigt ist, grundsätzlich von der Insolvenzmasse erfasst. Dies bedeutet, dass das Gehalt Teil der Insolvenzmasse wird und somit vom Insolvenzverwalter verwaltet wird.
Gemäß § 209 Abs. 1 InsO (Insolvenzordnung) gehören alle Vermögensgegenstände, die dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehören, zur Insolvenzmasse. Dazu zählen auch die Löhne und Gehälter, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer schuldet.
Allerdings gibt es einige Ausnahmen und Besonderheiten:
* Nach § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO bleiben Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, von der Insolvenzmasse ausgenommen. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die vor der Insolvenz entstanden sind, direkt gegen den Arbeitgeber geltend machen kann.
* Gemäß § 55 Abs. 1 InsO hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn der Arbeitgeber infolge der Insolvenz nicht mehr in der Lage ist, das Arbeitsentgelt zu zahlen. Das Insolvenzgeld wird vom Bundesagentur für Arbeit gezahlt und beträgt maximal 3 Monatsgehälter.
* Der Insolvenzverwalter kann nach § 210 InsO die Arbeitsverhältnisse kündigen oder anpassen, um die Insolvenzmasse zu maximieren.
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 134/06: "Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des Schuldners zu kündigen, um die Insolvenzmasse zu maximieren."