Eine Straftat verjährt, wenn die gesetzliche Verjährungsfrist abgelaufen ist, ohne dass ein Strafverfahren gegen den Täter eingeleitet wurde oder eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist.
Die Verjährungsfristen für Straftaten sind in § 78 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Die Fristen betragen:
* 30 Jahre für Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB)
* 20 Jahre für Verbrechen, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren bedroht sind (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB)
* 10 Jahre für Verbrechen, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren bedroht sind (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB)
* 5 Jahre für Vergehen, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr bedroht sind (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB)
* 3 Jahre für Vergehen, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr bedroht sind (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB)
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Straftat begangen wurde (§ 78a StGB). Wird während der Verjährungsfrist ein Strafverfahren gegen den Täter eingeleitet oder eine gerichtliche Entscheidung ergangen, wird die Verjährungsfrist unterbrochen (§ 78b StGB).
Es ist zu beachten, dass die Verjährungsfrist auch durch bestimmte Handlungen, wie z.B. die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder die Erhebung der Anklage, unterbrochen werden kann (§ 78c StGB).
Quellen:
* § 78 Strafgesetzbuch (StGB)
* § 78a Strafgesetzbuch (StGB)
* § 78b Strafgesetzbuch (StGB)
* § 78c Strafgesetzbuch (StGB)