Eine Privatperson kann Privatinsolvenz anmelden, wenn sie überschuldet ist und ihre Zahlungsunfähigkeit nachweisen kann. Nach § 304 Abs. 1 InsO (Insolvenzordnung) ist eine Privatperson überschuldet, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Die Zahlungsunfähigkeit muss nachgewiesen werden durch die Vorlage eines Verzeichnisses ihrer Gläubiger und ihrer Forderungen, ihrer Vermögensgegenstände und ihrer Einkünfte (§ 305 InsO).
Des Weiteren muss die Privatperson auch bereit sein, ihre Schulden anzuerkennen und sich zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und zur Auskunftserteilung über ihre Vermögensverhältnisse zu verpflichten (§ 306 InsO).
Es ist wichtig zu beachten, dass die Privatinsolvenz nur dann angemeldet werden kann, wenn die Privatperson nicht bereits innerhalb der letzten 10 Jahre eine Privatinsolvenz durchgeführt hat (§ 287a InsO).