Nach deutschem Steuerrecht gilt eine Person als selbstständig steuerpflichtig, wenn sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt und dadurch Einkünfte erzielt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Person:
1. eine freiberufliche Tätigkeit ausübt (z.B. Ärzte, Anwälte, Architekten, etc.) gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG;
2. ein Gewerbe betreibt (z.B. Einzelunternehmer, GmbH, AG, etc.) gemäß § 15 Abs. 1 EStG;
3. als Selbstständiger im Rahmen einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, AG) tätig ist und daraus Einkünfte bezieht, gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Darüber hinaus gibt es noch weitere Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um als selbstständig steuerpflichtig zu gelten. Zum Beispiel muss die Tätigkeit auf Dauer angelegt sein, eigenverantwortlich ausgeübt werden und der Zweck der Tätigkeit muss auf die Erzielung von Einkünften gerichtet sein.
Quellen:
* § 15 EStG (Einkommensteuergesetz)
* § 18 EStG (Einkommensteuergesetz)
* BFH-Urteil vom 14.06.2007 - III R 45/06 (Freiberufliche Tätigkeit)