Ein Testament gilt als rechtswirksam, wenn es den formalen Anforderungen des § 2247 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) entspricht. Danach muss ein Testament:
1. handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 Abs. 1 BGB),
2. den Willen des Erblassers klar und eindeutig zum Ausdruck bringen (§ 2247 Abs. 2 BGB),
3. den Erblasser namentlich bezeichnen (§ 2247 Abs. 3 BGB) und
4. den Zeitpunkt der Errichtung des Testaments angeben (§ 2247 Abs. 4 BGB).
Darüber hinaus muss das Testament frei von Willensmängeln sein, d.h. der Erblasser muss bei der Errichtung des Testaments voll geschäftsfähig und frei von Zwang oder Täuschung gewesen sein (§ 2229 BGB).
Es ist zu beachten, dass ein Testament auch dann rechtswirksam sein kann, wenn es nicht alle formalen Anforderungen erfüllt, wenn der Erblasser jedoch seinen Willen klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht hat und die Abweichung von den Formalien nicht auf eine Täuschung oder Zwang zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 25. März 1992 - IV ZR 155/91).