Eine Versicherung darf die Leistung verweigern, wenn der Versicherungsnehmer gegen seine Obliegenheiten verstößt oder wenn der Versicherungsfall aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers eintritt.
Gemäß § 28 Abs. 2 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) kann die Versicherung die Leistung verweigern, wenn der Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten, wie zum Beispiel die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Angabe von Risikofaktoren bei Vertragsabschluss, verletzt hat.
Darüber hinaus kann die Versicherung die Leistung auch dann verweigern, wenn der Versicherungsfall aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers eintritt. Dies ergibt sich aus § 81 Abs. 2 VVG.
Das Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 22. Juni 2011 (Az.: IV ZR 25/09) entschieden, dass die Versicherung die Leistung verweigern darf, wenn der Versicherungsnehmer seinen Obliegenheiten nicht nachkommt und dadurch den Eintritt des Versicherungsfalles verursacht hat.
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