Eine Versicherung darf einen Vertrag unter bestimmten Umständen kündigen. Diese Umstände sind im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt.
Gemäß § 38 VVG kann die Versicherung den Vertrag kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten verletzt hat. Dies sind Pflichten, die der Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherung hat, wie z.B. die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Angabe von Umständen, die für den Vertrag erheblich sind, oder die Pflicht zur Zahlung der Prämie.
Des Weiteren kann die Versicherung den Vertrag kündigen, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist und die Versicherungssumme gezahlt wurde (§ 39 VVG).
Außerdem kann die Versicherung den Vertrag kündigen, wenn der Versicherungsnehmer gegen die Pflicht zur Anzeige von Umständen verstoßen hat, die für den Vertrag erheblich sind (§ 40 VVG).
Schließlich kann die Versicherung den Vertrag kündigen, wenn sie den Vertrag aufgrund von Täuschung oder arglistiger Täuschung abgeschlossen hat (§ 41 VVG).
Das Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 22. Juni 2011 (Az.: IV ZR 141/09) entschieden, dass die Versicherung den Vertrag kündigen darf, wenn der Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten verletzt hat und dies zu einer Gefahrerhöhung führt.