Eine fristlose Kündigung, auch als außerordentliche Kündigung bezeichnet, darf ein Arbeitgeber nur unter bestimmten Umständen aussprechen. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Arbeitgeber unmöglich macht, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
* der Arbeitnehmer seine Arbeitspflichten erheblich verletzt hat (z.B. durch Arbeitsverweigerung, Diebstahl oder andere Straftaten),
* der Arbeitnehmer den Arbeitgeber oder andere Arbeitnehmer beleidigt oder bedroht hat,
* der Arbeitnehmer seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt hat,
* der Arbeitnehmer einen wichtigen Teil seiner Arbeitsleistung nicht erbringt,
* der Arbeitnehmer sich weigert, Anweisungen des Arbeitgebers zu befolgen,
* der Arbeitnehmer den Betrieb des Arbeitgebers schädigt oder gefährdet.
Es muss jedoch beachtet werden, dass die fristlose Kündigung nur dann zulässig ist, wenn der wichtige Grund sofortige Maßnahmen erfordert und es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 22. November 2012 (Az. 2 AZR 673/11) klargestellt, dass die fristlose Kündigung nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Arbeitgeber alle Möglichkeiten zur Abwendung der Kündigung ausgeschöpft hat.
Es ist wichtig zu beachten, dass die fristlose Kündigung nur in Ausnahmefällen zulässig ist und der Arbeitgeber die Beweislast für den wichtigen Grund trägt.