Das Finanzamt kann eine Steuerprüfung anordnen, wenn es begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Steuererklärung hat oder wenn es im öffentlichen Interesse liegt.
Nach § 193 Abs. 1 AO (Abgabenordnung) kann die Finanzbehörde eine Außenprüfung anordnen, wenn es begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Steuererklärung gibt. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn:
* die Steuererklärung unvollständig oder fehlerhaft ist,
* die Buchführung oder die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen Mängel aufweisen,
* es Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat oder eine Steuerordnungswidrigkeit gibt,
* es eine erhebliche Abweichung zwischen der Steuererklärung und den tatsächlichen Verhältnissen gibt.
Darüber hinaus kann die Finanzbehörde auch dann eine Außenprüfung anordnen, wenn es im öffentlichen Interesse liegt, wie z.B. bei einer Prüfung von Unternehmen, die in einem bestimmten Wirtschaftszweig tätig sind oder wenn es um die Überprüfung von bestimmten Steuervorteilen geht.
Das Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 11.07.2007 (Az.: I R 104/06) festgestellt, dass die Finanzbehörde bei der Anordnung einer Außenprüfung einen weiten Ermessensspielraum hat und dass die Anordnung einer Außenprüfung nur dann rechtswidrig ist, wenn sie willkürlich oder aus sachfremden Gründen erfolgt.