Grundsätzlich kann eine Direktversicherung gepfändet werden, wenn eine Lohnpfändung besteht. Nach § 851 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung) können Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, wie zum Beispiel Rentenzahlungen aus einer Direktversicherung, gepfändet werden.
Allerdings gibt es einige Ausnahmen und Einschränkungen zu beachten:
* Nach § 54 Abs. 3 SGB I (Sozialgesetzbuch I) sind bestimmte Sozialleistungen, wie zum Beispiel Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, von der Pfändung ausgenommen.
* Wenn die Direktversicherung jedoch nicht auf einer gesetzlichen Versicherungspflicht beruht, sondern freiwillig abgeschlossen wurde, kann sie grundsätzlich gepfändet werden.
* Es gibt auch Fälle, in denen die Pfändung einer Direktversicherung durch einen sogenannten "Pfändungsschutz" nach § 850k ZPO eingeschränkt oder ausgeschlossen sein kann. Dies gilt insbesondere, wenn die Direktversicherung als Altersvorsorge dient und der Schuldner damit seinen Lebensunterhalt sichert.
In einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24. Juli 2014 (Az. IX ZR 261/13) wurde entschieden, dass eine Direktversicherung, die als Altersvorsorge dient, nur dann gepfändet werden kann, wenn der Schuldner über weitere Vermögenswerte verfügt, die zur Befriedigung der Forderung ausreichen.
Insgesamt ist also eine Pfändung einer ehemaligen Direktversicherung bei einer Lohnpfändung möglich, aber es gibt viele Ausnahmen und Einschränkungen zu beachten.