Ja, in Deutschland kann man ein Erbe ausschlagen. Dies geschieht durch eine sog. Erbausschlagung nach § 1942 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Die Erbausschlagung muss binnen sechs Wochen nach Kenntnis von der Ernennung zum Erben gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden (§ 1944 Abs. 1 BGB).
Die Folgen einer Erbausschlagung sind:
* Der Ausschlagende wird so behandelt, als hätte er nie Erbe geworden (§ 1953 BGB).
* Der Nachlass geht an die nächsten Erben über, wenn diese nicht selbst ausgeschlagen haben.
* Der Ausschlagende haftet nicht für die Schulden des Erblassers (§ 1960 BGB).
* Der Ausschlagende hat keine Verpflichtungen im Hinblick auf den Nachlass, z.B. keine Pflicht zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Erbausschlagung nur wirksam ist, wenn sie rechtzeitig und formgerecht gegenüber dem Nachlassgericht erklärt wird. Andernfalls gilt die Erbausschlagung als nicht erfolgt.
Quellen:
§ 1942 Abs. 1 BGB
§ 1944 Abs. 1 BGB
§ 1953 BGB
§ 1960 BGB