Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Homeoffice, auch wenn er gesundheitliche Bedenken hat. Nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) hat der Arbeitgeber das Direktionsrecht, d.h. er kann bestimmen, wo und wie die Arbeit zu erledigen ist.
Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn der Arbeitnehmer behindert oder chronisch krank ist und aufgrund seiner Behinderung oder Krankheit einen Anspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben hat. In diesem Fall kann der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) verpflichtet sein, dem Arbeitnehmer eine Beschäftigung im Homeoffice anzubieten, wenn dies zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Beschäftigungsfähigkeit erforderlich ist.
Des Weiteren kann ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Homeoffice haben, wenn er aufgrund einer Epidemie oder Pandemie, wie z.B. COVID-19, besonderen Schutz benötigt. In diesem Fall kann der Arbeitgeber nach § 618 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet sein, dem Arbeitnehmer eine Beschäftigung im Homeoffice anzubieten, um seine Gesundheit zu schützen.
Es ist jedoch zu beachten, dass der Arbeitgeber in jedem Fall die Umstände des Einzelfalls prüfen und entscheiden muss, ob ein Homeoffice möglich und zumutbar ist.