Ja, es gibt bestimmte Ausnahmefälle, in denen eine Scheidung ohne Trennungsjahr möglich ist.
Gemäß § 1565 Abs. 2 BGB kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten die Scheidung auch ohne Einhaltung der Trennungsfrist von einem Jahr aussprechen, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, unzumutbar ist.
Ein solcher Fall kann beispielsweise vorliegen, wenn der andere Ehegatte eine schwere Straftat begangen hat, die Ehepartner psychisch oder physisch misshandelt oder wenn er eine andere Person heiraten will.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28.02.2006 (Az. 1 BvR 1052/05) entschieden, dass die Fortsetzung der Ehe unzumutbar sein kann, wenn der andere Ehegatte die Ehepartnerin oder den Ehepartner schwer misshandelt hat.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Ausnahmeregelung des § 1565 Abs. 2 BGB restriktiv auszulegen ist und nur in besonders gelagerten Fällen Anwendung findet.
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