Die Bewährung nach § 57 StGB ermöglicht es dem Gericht, einen Verurteilten vorzeitig aus der Haft zu entlassen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Voraussetzungen für die Bewährung nach § 57 StGB sind:
1. Der Verurteilte muss mindestens zwei Drittel der verhängten Strafe verbüßt haben (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
2. Es muss eine günstige Sozialprognose für den Verurteilten vorliegen, d.h. es muss wahrscheinlich sein, dass er sich nach der Entlassung aus der Haft bewährt und keine Straftaten mehr begeht (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
3. Die Entlassung muss nicht die öffentliche Sicherheit gefährden (§ 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Gericht den Verurteilten auf Bewährung entlassen. Die Bewährungszeit beträgt in der Regel zwischen einem und fünf Jahren (§ 57 Abs. 2 StGB).
Während der Bewährungszeit unterliegt der Verurteilte bestimmten Auflagen und Weisungen, die vom Gericht festgelegt werden. Diese können z.B. die Teilnahme an einer Therapie, die Ableistung von gemeinnütziger Arbeit oder die regelmäßige Meldung bei einer Bewährungshilfe sein.
Quellen:
* § 57 StGB
* Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 20.09.2011 - 1 StR 37/11
* Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13.02.2001 - 2 BvR 1444/00