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Erscheinen beim Notar beim Hausverkauf Verkäufer, Käufer und Wohnrechtsinhaber zur Löschung des Wohnrechts

Beim Verkauf eines Hauses in Deutschland müssen bestimmte Personen beim Notar erscheinen, um die erforderlichen Erklärungen abzugeben.

Im Falle der Löschung eines Wohnrechts müssen folgende Personen beim Notar erscheinen:

* Der Verkäufer (§ 875 Abs. 1 BGB)
* Der Käufer (§ 875 Abs. 1 BGB)
* Der Wohnrechtsinhaber (§ 876 Abs. 1 BGB)

Der Wohnrechtsinhaber muss seine Zustimmung zur Löschung des Wohnrechts erklären, da er durch die Löschung sein Recht verliert (§ 876 Abs. 1 BGB).

Es ist zu beachten, dass die Anwesenheit aller drei Personen erforderlich ist, um die Löschung des Wohnrechts wirksam zu vollziehen.

Quellen:
§ 875 Abs. 1 BGB: "Die Eintragung einer Verfügung über ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück erfolgt auf Grund einer Eintragungsbewilligung des Berechtigten."
§ 876 Abs. 1 BGB: "Die Löschung eines Rechts an einem Grundstück erfolgt auf Grund einer Eintragungsbewilligung des Berechtigten."

Jörg J. Wedepohl

Notar & Advokatur Wedepohl
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Verkehrsrecht, Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht, Strafrecht

Michael Staudenmayer

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Stephan Raber

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