Die Ausländerbehörde kann tatsächlich eine Ausweisung wegen Straftaten androhen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäß § 53 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Ausweisung nur dann erfolgen kann, wenn sie erforderlich ist, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden (§ 54 Abs. 1 AufenthG). Zudem muss die Ausweisung verhältnismäßig sein, d.h. sie darf nicht unangemessen hart sein im Verhältnis zur Schwere der Straftat und zum Vorleben des Ausländers (BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45.06).
Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Ausländerbehörde vor einer Ausweisung eine umfassende Abwägung der Interessen vorzunehmen hat, insbesondere die familiären Bindungen des Ausländers in Deutschland und seine Integration in die deutsche Gesellschaft (§ 55 Abs. 1 AufenthG).
Es empfiehlt sich, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, um die spezifischen Umstände des Falles zu besprechen und die Möglichkeiten einer Verteidigung gegen die Ausweisung zu prüfen.