Eine Geschwindigkeitsüberschreitung gilt als grobe Ordnungswidrigkeit ab einer Überschreitung von mindestens 31 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften und von mindestens 41 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften.
Diese Werte sind in der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) festgelegt, insbesondere in § 1 Abs. 1 BKatV in Verbindung mit Anlage 1 BKatV.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Einstufung als grobe Ordnungswidrigkeit auch von anderen Faktoren abhängen kann, wie zum Beispiel der konkreten Verkehrssituation, der Fahrweise und den Umständen des Einzelfalls.