Als Stiefelternteil haben Sie keine rechtliche Möglichkeit, Ihren Stiefsohn aus der Wohnung zu werfen, wenn er minderjährig ist und der leibliche Elternteil (Ihr Partner/Ehepartner) ihn nicht aus der Wohnung entfernen möchte.
Nach § 1626 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat der Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht, das Recht, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Wenn Ihr Partner/Ehepartner die elterliche Sorge für den Stiefsohn innehat, kann er selbst entscheiden, ob der Stiefsohn in der Wohnung bleibt oder geht.
Wenn der Stiefsohn jedoch volljährig ist, kann er als eigenständiger Mieter oder Untermieter betrachtet werden. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regeln des Mietrechts. Wenn Sie als Vermieter oder Hauptmieter sind, können Sie den Mietvertrag kündigen oder den Stiefsohn auffordern, die Wohnung zu verlassen, wenn er gegen seine mietvertraglichen Pflichten verstößt oder die Hausordnung nicht einhält.
Quellen:
* § 1626 Abs. 1 BGB: "Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge)."
* Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 15. März 2006 - XII ZR 156/03: "Der Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht, hat das Recht, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen."