Ihre Auswahl: Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht - Reutlingen - Rumänisch
Die Antwort lautet: Nein, Sie müssen das nicht machen.
Gemäß § 538 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist der Mieter nur verpflichtet, die Mietsache in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei ordnungsgemäßer Nutzung befindet. Das bedeutet, dass Sie als Mieter nicht verpflichtet sind, Renovierungsarbeiten durchzuführen, die über die normale Pflege und Instandhaltung hinausgehen.
Das Streichen von Heizkörpern und das Abschleifen von Parkettböden sind Renovierungsarbeiten, die nicht zur normalen Pflege und Instandhaltung gehören. Diese Arbeiten sind vielmehr Aufgabe des Vermieters, es sei denn, Sie haben den Mangel selbst verursacht oder haben sich schriftlich dazu verpflichtet, diese Arbeiten durchzuführen.
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. März 2006 (Az. VIII ZR 123/05) bestätigt dies: "Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Mieträume vor Rückgabe zu renovieren oder zu tapezieren, wenn er sie in einem Zustand zurückgibt, der einer ordnungsgemäßen Nutzung entspricht."
Bitte beachten Sie, dass es immer ratsam ist, den Mietvertrag genau zu lesen und sich an einen Anwalt zu wenden, wenn Sie unsicher sind, was Ihre Verpflichtungen als Mieter sind.
Laut deutschem Mietrecht muss der Mieter für Schäden am Mietobjekt, einschließlich Kratzern im Laminat, aufkommen, wenn diese während der Mietzeit entstanden sind. Der Mieter haftet für alle Schäden, die während seiner Nutzung des Mietobjekts entstanden sind, es sei denn, er kann beweisen, dass die Schäden bereits bei Mietbeginn vorhanden waren oder dass sie durch höhere Gewalt entstanden sind (§ 536 Abs. 1 BGB).
Wenn der Mieter jedoch nachweisen kann, dass die Kratzer im Laminat bereits bei Mietbeginn vorhanden waren, muss der Vermieter für die Schäden aufkommen. Der Vermieter muss auch für Schäden aufkommen, die durch sein Verschulden entstanden sind (§ 536 Abs. 2 BGB).
In jedem Fall muss derjenige, der für die Schäden aufkommen muss, diese Schäden auch beseitigen oder den Mieter auffordern, die Schäden zu beseitigen (§ 536 Abs. 3 BGB).
Als Stiefelternteil haben Sie keine rechtliche Möglichkeit, Ihren Stiefsohn aus der Wohnung zu werfen, wenn er minderjährig ist und der leibliche Elternteil (Ihr Partner/Ehepartner) ihn nicht aus der Wohnung entfernen möchte.
Nach § 1626 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat der Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht, das Recht, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Wenn Ihr Partner/Ehepartner die elterliche Sorge für den Stiefsohn innehat, kann er selbst entscheiden, ob der Stiefsohn in der Wohnung bleibt oder geht.
Wenn der Stiefsohn jedoch volljährig ist, kann er als eigenständiger Mieter oder Untermieter betrachtet werden. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regeln des Mietrechts. Wenn Sie als Vermieter oder Hauptmieter sind, können Sie den Mietvertrag kündigen oder den Stiefsohn auffordern, die Wohnung zu verlassen, wenn er gegen seine mietvertraglichen Pflichten verstößt oder die Hausordnung nicht einhält.
Quellen:
* § 1626 Abs. 1 BGB: "Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge)."
* Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 15. März 2006 - XII ZR 156/03: "Der Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht, hat das Recht, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen."
Grundsätzlich ist eine Mieterhöhung in Deutschland erlaubt, wenn sie bestimmten Voraussetzungen entspricht. Nach § 558 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann der Vermieter die Miete erhöhen, wenn sie "ortsüblich" ist, d.h. wenn sie der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht.
Die ortsübliche Vergleichsmiete wird durch die §§ 558 ff. BGB und die Verordnung über die Vergleichsmiete (Vergleichsmietenverordnung) geregelt. Danach muss der Vermieter nachweisen, dass die erhöhte Miete der Durchschnittsmiete in der gleichen Lage, mit ähnlicher Ausstattung und Größe entspricht.
Es gibt jedoch einige Einschränkungen und Voraussetzungen, die beachtet werden müssen:
* Die Mieterhöhung muss schriftlich erfolgen und den Mieter mindestens 3 Monate vor dem Wirksamwerden der Erhöhung erreichen (§ 558 Abs. 1 Satz 2 BGB).
* Der Vermieter muss den Mieter über die Erhöhung informieren und die Berechnung der neuen Miete erläutern (§ 558 Abs. 2 BGB).
* Die Mieterhöhung darf nicht willkürlich oder diskriminierend sein (§ 558 Abs. 3 BGB).
* Es gibt bestimmte Fälle, in denen eine Mieterhöhung nicht zulässig ist, z.B. wenn die Miete bereits die ortsübliche Vergleichsmiete erreicht hat oder wenn der Mieter bereits eine höhere Miete zahlt als die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 4 BGB).
Urteile:
* Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 16. Oktober 2013 - VIII ZR 57/13: "Die Mieterhöhung nach § 558 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die erhöhte Miete der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht."
* Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14: "Die Mieterhöhung muss schriftlich erfolgen und den Mieter mindestens 3 Monate vor dem Wirksamwerden der Erhöhung erreichen."
Beim Verkauf eines Hauses in Deutschland gibt es einige wichtige Aspekte zu beachten. Hier sind einige Punkte, die du berücksichtigen solltest:
1. Verkehrswert: Der Verkehrswert des Hauses bestimmt den Preis, den du für das Haus erzielen kannst. Lasse einen Sachverständigen den Verkehrswert ermitteln, um einen realistischen Preis festzulegen.
2. Maklervertrag: Wenn du einen Makler beauftragst, um dein Haus zu verkaufen, achte darauf, dass du einen schriftlichen Maklervertrag abschließt. Dieser Vertrag sollte die Provision, die der Makler erhält, sowie die Dauer des Vertrags festlegen.
3. Energieausweis: Seit 2009 ist es in Deutschland Pflicht, einen Energieausweis vorzulegen, wenn ein Haus verkauft wird. Dieser Ausweis gibt Auskunft über den Energieverbrauch des Hauses.
4. Baulasten: Überprüfe, ob es Baulasten gibt, die den Kaufpreis beeinflussen könnten. Baulasten sind öffentlich-rechtliche Beschränkungen, die das Eigentum betreffen, wie z.B. Wegerechte oder Leitungsrechte.
5. Mängel: Du bist als Verkäufer verpflichtet, dem Käufer alle bekannten Mängel des Hauses offenzulegen. Achte darauf, dass du alle Mängel dokumentierst und dem Käufer vor dem Verkauf mitteilst.
6. Kaufvertrag: Der Kaufvertrag sollte alle wichtigen Details des Verkaufs enthalten, wie z.B. den Kaufpreis, die Zahlungsbedingungen und die Übergabetermine.
7. Steuern: Beachte, dass du als Verkäufer Steuern auf den Verkaufserlös zahlen musst. Die Höhe der Steuern hängt von deinem persönlichen Steuersatz und dem Wert des Hauses ab.
8. Notar: In Deutschland ist es Pflicht, einen Notar zu beauftragen, um den Kaufvertrag zu beurkunden. Der Notar überprüft die Vertragsunterlagen und sichert die Rechte der Vertragsparteien.
9. Grundbuch: Achte darauf, dass das Grundbuch auf den neuesten Stand gebracht wird, nachdem der Kaufvertrag unterzeichnet wurde.
10. Übergabe: Überprüfe, dass du alle Schlüssel und Dokumente an den Käufer übergeben hast, nachdem der Kaufvertrag erfüllt wurde.