Beim Thema Unterhalt bei Trennung oder Scheidung gibt es einige wichtige Aspekte zu beachten.
Grundsätzlich hat ein Ehepartner Anspruch auf Unterhalt, wenn er nach der Trennung oder Scheidung nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann (§ 1569 BGB). Der Unterhalt umfasst sowohl den materiellen als auch den persönlichen Unterhalt.
Es gibt verschiedene Arten von Unterhalt:
1. Aufstockungsunterhalt (§ 1570 BGB): Der unterhaltsberechtigte Partner hat Anspruch auf einen Unterhalt, der ihn in die Lage versetzt, seinen Lebensstandard während der Ehe aufrechtzuerhalten.
2. Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB): Wenn ein Partner während der Ehe erkrankt ist und dadurch nicht mehr in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, hat er Anspruch auf einen Krankheitsunterhalt.
3. Altersunterhalt (§ 1571 BGB): Wenn ein Partner während der Ehe nicht mehr in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, weil er das Rentenalter erreicht hat, hat er Anspruch auf einen Altersunterhalt.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den Möglichkeiten des unterhaltspflichtigen Partners (§ 1578 BGB). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 13.06.2001 (Az. XII ZR 343/98) festgestellt, dass die Höhe des Unterhalts sich nach der Differenz zwischen dem eigenen Einkommen des unterhaltsberechtigten Partners und dem Einkommen, das er während der Ehe hatte, bemisst.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Unterhalt nicht automatisch gezahlt wird. Der unterhaltsberechtigte Partner muss einen Antrag auf Unterhalt stellen und den Unterhaltspflichtigen auffordern, den Unterhalt zu zahlen.
Das lebenslange unentgeltliche Wohnrecht ist ein Recht, das einem Ehepartner oder Lebenspartner nach dem Tod des anderen Partners zusteht. Es gibt zwei mögliche Fälle, in denen dieses Recht entsteht:
1. Ehegattennachzug: Wenn ein Ehepartner stirbt, kann der überlebende Ehepartner gemäß § 563 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an der gemeinsamen Wohnung beanspruchen, wenn er/sie diese Wohnung bis zum Tode des anderen Ehepartners gemeinsam bewohnt hat.
2. Erbrecht: Wenn ein Partner stirbt und der andere Partner Erbe wird, kann er/sie gemäß § 2014 Abs. 1 BGB ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an der Wohnung beanspruchen, wenn diese Wohnung Teil des Nachlasses ist und der Erblasser dem Erben das Wohnrecht testamentarisch zugewendet hat oder wenn es sich um eine Ehewohnung handelt, die beiden Partnern gemeinsam gehört hat.
Es ist wichtig zu beachten, dass das lebenslange unentgeltliche Wohnrecht nicht automatisch entsteht, sondern dass der überlebende Partner es explizit beanspruchen muss.
Wenn die Tochter noch auszubildende ist, wird der Unterhalt nach § 1610 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) berechnet. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf, einschließlich der Kosten für die Ausbildung.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den Einkommensverhältnissen der Eltern und dem Bedarf der Tochter. Der Bedarf einer auszubildenden Tochter setzt sich zusammen aus:
1. dem notwendigen Lebensunterhalt (§ 1610 Abs. 1 BGB)
2. den Kosten für die Ausbildung (§ 1610 Abs. 2 BGB)
Der notwendige Lebensunterhalt umfasst die Kosten für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Gesundheit und sonstige notwendige Ausgaben. Die Kosten für die Ausbildung hingegen umfassen die Kosten für die Ausbildung selbst, wie z.B. Schulgeld, Lehrmittel, Fahrtkosten etc.
Die Eltern haben einen gemeinsamen Unterhaltspflichten, d.h. sie müssen den Unterhalt gemeinsam tragen. Die Höhe des Unterhalts wird nach den Einkommensverhältnissen der Eltern berechnet. Ein Elternteil kann jedoch nur bis zur Höhe seines eigenen Einkommens zum Unterhalt herangezogen werden.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Urteil vom 24.04.2013 (Az. 2 UF 224/12) festgestellt, dass die Kosten für die Ausbildung einer auszubildenden Tochter zu den notwendigen Kosten gehören, die bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen sind.
Quellen:
* § 1610 BGB
* OLG Hamm, Urteil vom 24.04.2013, Az. 2 UF 224/12
Als Stiefelternteil haben Sie keine rechtliche Möglichkeit, Ihren Stiefsohn aus der Wohnung zu werfen, wenn er minderjährig ist und der leibliche Elternteil (Ihr Partner/Ehepartner) ihn nicht aus der Wohnung entfernen möchte.
Nach § 1626 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat der Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht, das Recht, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Wenn Ihr Partner/Ehepartner die elterliche Sorge für den Stiefsohn innehat, kann er selbst entscheiden, ob der Stiefsohn in der Wohnung bleibt oder geht.
Wenn der Stiefsohn jedoch volljährig ist, kann er als eigenständiger Mieter oder Untermieter betrachtet werden. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regeln des Mietrechts. Wenn Sie als Vermieter oder Hauptmieter sind, können Sie den Mietvertrag kündigen oder den Stiefsohn auffordern, die Wohnung zu verlassen, wenn er gegen seine mietvertraglichen Pflichten verstößt oder die Hausordnung nicht einhält.
Quellen:
* § 1626 Abs. 1 BGB: "Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge)."
* Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 15. März 2006 - XII ZR 156/03: "Der Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht, hat das Recht, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen."
In Deutschland wird der Unterhalt ab 18 Jahre nach den §§ 1570-1586b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) berechnet. Hier sind die wichtigsten Aspekte:
1. Bedarf: Der Unterhalt wird auf Basis des Bedarfs des Kindes berechnet. Der Bedarf umfasst die Kosten für den Lebensunterhalt, einschließlich der Ausbildungskosten (§ 1572 BGB).
2. Einkommen: Das Einkommen beider Eltern wird berücksichtigt, um den Unterhalt zu berechnen. Dazu gehören auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Kapitalerträge und sonstige Einkünfte (§ 1574 BGB).
3. Prozentsatz: Der Unterhalt wird als Prozentsatz des Nettoeinkommens berechnet. Die Prozentsätze sind abhängig vom Alter des Kindes und betragen:
* bis 6 Jahre: 16% des Nettoeinkommens
* 7-12 Jahre: 14% des Nettoeinkommens
* 13-18 Jahre: 12% des Nettoeinkommens
* ab 18 Jahre: 10% des Nettoeinkommens (§ 1570 BGB)
4. Anrechnung von Einkommen des Kindes: Wenn das Kind selbst Einkommen hat, wird dies auf den Unterhalt angerechnet (§ 1575 BGB).
5. Härtefallregelung: In besonderen Fällen kann der Unterhalt reduziert werden, wenn die Belastung für den Unterhaltspflichtigen unzumutbar ist (§ 1581 BGB).
Ein wichtiger Aspekt bei der Berechnung des Unterhalts ab 18 Jahre ist, dass das Kind selbst Einkommen erzielt und somit einen Teil des Unterhalts selbst tragen kann.
Quellen:
* BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
* Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 14.01.2004 - XII ZR 149/01
* Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 17.03.2010 - XII ZR 108/08