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Ja, ein Geschäft darf die Bezahlung mit einem 500 € Schein ablehnen.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Deutsche Bundesbank (BBankG) ist der Inhaber eines Zahlungsmittels nicht verpflichtet, einen 500 €-Schein anzunehmen. Dies gilt auch für Unternehmen und Selbstständige.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 14.01.2004 (Az. 1 BvR 1806/02) entschieden, dass die Ablehnung eines 500 €-Scheins durch einen Händler keine Ungleichbehandlung darstellt und somit nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
Es ist jedoch zu beachten, dass der Händler den Kunden über die Ablehnung des 500 €-Scheins informieren muss, um ihn nicht zu täuschen oder zu benachteiligen.
Grundsätzlich ist eine Mieterhöhung in Deutschland erlaubt, wenn sie bestimmten Voraussetzungen entspricht. Nach § 558 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann der Vermieter die Miete erhöhen, wenn sie "ortsüblich" ist, d.h. wenn sie der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht.
Die ortsübliche Vergleichsmiete wird durch die §§ 558 ff. BGB und die Verordnung über die Vergleichsmiete (Vergleichsmietenverordnung) geregelt. Danach muss der Vermieter nachweisen, dass die erhöhte Miete der Durchschnittsmiete in der gleichen Lage, mit ähnlicher Ausstattung und Größe entspricht.
Es gibt jedoch einige Einschränkungen und Voraussetzungen, die beachtet werden müssen:
* Die Mieterhöhung muss schriftlich erfolgen und den Mieter mindestens 3 Monate vor dem Wirksamwerden der Erhöhung erreichen (§ 558 Abs. 1 Satz 2 BGB).
* Der Vermieter muss den Mieter über die Erhöhung informieren und die Berechnung der neuen Miete erläutern (§ 558 Abs. 2 BGB).
* Die Mieterhöhung darf nicht willkürlich oder diskriminierend sein (§ 558 Abs. 3 BGB).
* Es gibt bestimmte Fälle, in denen eine Mieterhöhung nicht zulässig ist, z.B. wenn die Miete bereits die ortsübliche Vergleichsmiete erreicht hat oder wenn der Mieter bereits eine höhere Miete zahlt als die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 4 BGB).
Urteile:
* Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 16. Oktober 2013 - VIII ZR 57/13: "Die Mieterhöhung nach § 558 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die erhöhte Miete der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht."
* Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14: "Die Mieterhöhung muss schriftlich erfolgen und den Mieter mindestens 3 Monate vor dem Wirksamwerden der Erhöhung erreichen."
Ein Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten oder Lebenspartnern, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und festlegen, dass nach dem Tod des ersten Ehepartners oder Lebenspartners der Überlebende alleiniger Erbe des Nachlasses wird.
Dieses Testament enthält zwei wesentliche Bestandteile:
1. Die wechselseitige Erbeinsetzung: Die Ehegatten oder Lebenspartner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein.
2. Die Bindung des Überlebenden: Der Überlebende ist verpflichtet, den Nachlass ungeteilt zu behalten und ihn nach seinem eigenen Tod an die gleichen Erben weiterzugeben, die im Testament benannt sind.
Das Berliner Testament ist in § 2270 BGB geregelt. Danach können Ehegatten oder Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament errichten, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzen und weitere Verfügungen treffen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil vom 19. April 2005 (Az. 1 BvR 1644/00) festgestellt, dass das Berliner Testament mit der Verfassung vereinbar ist.
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in seinem Urteil vom 17. Juli 2013 (Az. 31 Wx 173/13) klargestellt, dass ein Berliner Testament auch dann gültig bleibt, wenn der Überlebende nach dem Tod des ersten Ehepartners oder Lebenspartners noch einmal heiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingeht.
Quellen:
* § 2270 BGB
* BVerfG, Urteil vom 19.04.2005, Az. 1 BvR 1644/00
* OLG München, Urteil vom 17.07.2013, Az. 31 Wx 173/13
In Deutschland haben Großeltern grundsätzlich kein gesetzliches Recht auf Umgang mit ihren Enkeln. Das deutsche Familienrecht kennt kein eigenständiges Umgangsrecht für Großeltern. Der Umgang mit den Enkeln ist vielmehr Teil des Elternrechts, das den sorgeberechtigten Eltern zusteht (§ 1626 Abs. 1 BGB).
Allerdings können Großeltern unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Umgang mit ihren Enkeln geltend machen. Dies kann der Fall sein, wenn:
1. Die Eltern dem Umgang zustimmen (§ 1685 Abs. 2 BGB).
2. Die Eltern nicht in der Lage sind, ihre elterliche Sorge auszuüben, oder wenn sie die elterliche Sorge missbrauchen (§ 1666 Abs. 1 BGB).
3. Der Umgang mit den Großeltern für das Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1697a Abs. 1 BGB).
In letzterem Fall muss das Familiengericht auf Antrag eines Großelternteils oder eines anderen Verwandten oder einer anderen Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, einen Umgang zwischen dem Kind und dem Großelternteil anordnen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient (§ 1697a Abs. 1 BGB).
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom 10. November 2009 (1 BvR 2544/06) festgestellt, dass das Recht auf Umgang mit den Enkeln ein eigenständiges Grundrecht ist, das sich aus dem Artikel 6 Abs. 1 GG (Schutz der Familie) ableitet. Allerdings hat das Gericht auch klargestellt, dass dieses Recht nicht absolut ist und gegenüber dem Elternrecht zurücktreten kann, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
Quellen:
* Bundesgesetzblatt (BGB)
* Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 10. November 2009, 1 BvR 2544/06
* Kommentare zum BGB, insbesondere § 1626, § 1666, § 1685, § 1697a