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Wenn die Tochter noch auszubildende ist, wird der Unterhalt nach § 1610 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) berechnet. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf, einschließlich der Kosten für die Ausbildung.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den Einkommensverhältnissen der Eltern und dem Bedarf der Tochter. Der Bedarf einer auszubildenden Tochter setzt sich zusammen aus:
1. dem notwendigen Lebensunterhalt (§ 1610 Abs. 1 BGB)
2. den Kosten für die Ausbildung (§ 1610 Abs. 2 BGB)
Der notwendige Lebensunterhalt umfasst die Kosten für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Gesundheit und sonstige notwendige Ausgaben. Die Kosten für die Ausbildung hingegen umfassen die Kosten für die Ausbildung selbst, wie z.B. Schulgeld, Lehrmittel, Fahrtkosten etc.
Die Eltern haben einen gemeinsamen Unterhaltspflichten, d.h. sie müssen den Unterhalt gemeinsam tragen. Die Höhe des Unterhalts wird nach den Einkommensverhältnissen der Eltern berechnet. Ein Elternteil kann jedoch nur bis zur Höhe seines eigenen Einkommens zum Unterhalt herangezogen werden.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Urteil vom 24.04.2013 (Az. 2 UF 224/12) festgestellt, dass die Kosten für die Ausbildung einer auszubildenden Tochter zu den notwendigen Kosten gehören, die bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen sind.
Quellen:
* § 1610 BGB
* OLG Hamm, Urteil vom 24.04.2013, Az. 2 UF 224/12
Als Stiefelternteil haben Sie keine rechtliche Möglichkeit, Ihren Stiefsohn aus der Wohnung zu werfen, wenn er minderjährig ist und der leibliche Elternteil (Ihr Partner/Ehepartner) ihn nicht aus der Wohnung entfernen möchte.
Nach § 1626 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat der Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht, das Recht, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Wenn Ihr Partner/Ehepartner die elterliche Sorge für den Stiefsohn innehat, kann er selbst entscheiden, ob der Stiefsohn in der Wohnung bleibt oder geht.
Wenn der Stiefsohn jedoch volljährig ist, kann er als eigenständiger Mieter oder Untermieter betrachtet werden. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regeln des Mietrechts. Wenn Sie als Vermieter oder Hauptmieter sind, können Sie den Mietvertrag kündigen oder den Stiefsohn auffordern, die Wohnung zu verlassen, wenn er gegen seine mietvertraglichen Pflichten verstößt oder die Hausordnung nicht einhält.
Quellen:
* § 1626 Abs. 1 BGB: "Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge)."
* Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 15. März 2006 - XII ZR 156/03: "Der Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht, hat das Recht, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen."
In Deutschland wird der Unterhalt ab 18 Jahre nach den §§ 1570-1586b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) berechnet. Hier sind die wichtigsten Aspekte:
1. Bedarf: Der Unterhalt wird auf Basis des Bedarfs des Kindes berechnet. Der Bedarf umfasst die Kosten für den Lebensunterhalt, einschließlich der Ausbildungskosten (§ 1572 BGB).
2. Einkommen: Das Einkommen beider Eltern wird berücksichtigt, um den Unterhalt zu berechnen. Dazu gehören auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Kapitalerträge und sonstige Einkünfte (§ 1574 BGB).
3. Prozentsatz: Der Unterhalt wird als Prozentsatz des Nettoeinkommens berechnet. Die Prozentsätze sind abhängig vom Alter des Kindes und betragen:
* bis 6 Jahre: 16% des Nettoeinkommens
* 7-12 Jahre: 14% des Nettoeinkommens
* 13-18 Jahre: 12% des Nettoeinkommens
* ab 18 Jahre: 10% des Nettoeinkommens (§ 1570 BGB)
4. Anrechnung von Einkommen des Kindes: Wenn das Kind selbst Einkommen hat, wird dies auf den Unterhalt angerechnet (§ 1575 BGB).
5. Härtefallregelung: In besonderen Fällen kann der Unterhalt reduziert werden, wenn die Belastung für den Unterhaltspflichtigen unzumutbar ist (§ 1581 BGB).
Ein wichtiger Aspekt bei der Berechnung des Unterhalts ab 18 Jahre ist, dass das Kind selbst Einkommen erzielt und somit einen Teil des Unterhalts selbst tragen kann.
Quellen:
* BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
* Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 14.01.2004 - XII ZR 149/01
* Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 17.03.2010 - XII ZR 108/08
Ein Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten oder Lebenspartnern, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und festlegen, dass nach dem Tod des ersten Ehepartners oder Lebenspartners der Überlebende alleiniger Erbe des Nachlasses wird.
Dieses Testament enthält zwei wesentliche Bestandteile:
1. Die wechselseitige Erbeinsetzung: Die Ehegatten oder Lebenspartner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein.
2. Die Bindung des Überlebenden: Der Überlebende ist verpflichtet, den Nachlass ungeteilt zu behalten und ihn nach seinem eigenen Tod an die gleichen Erben weiterzugeben, die im Testament benannt sind.
Das Berliner Testament ist in § 2270 BGB geregelt. Danach können Ehegatten oder Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament errichten, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzen und weitere Verfügungen treffen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil vom 19. April 2005 (Az. 1 BvR 1644/00) festgestellt, dass das Berliner Testament mit der Verfassung vereinbar ist.
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in seinem Urteil vom 17. Juli 2013 (Az. 31 Wx 173/13) klargestellt, dass ein Berliner Testament auch dann gültig bleibt, wenn der Überlebende nach dem Tod des ersten Ehepartners oder Lebenspartners noch einmal heiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingeht.
Quellen:
* § 2270 BGB
* BVerfG, Urteil vom 19.04.2005, Az. 1 BvR 1644/00
* OLG München, Urteil vom 17.07.2013, Az. 31 Wx 173/13
Das Trennungsjahr ist in Deutschland keine absolute Pflicht bei einer Scheidung. Gemäß § 1566 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann ein Ehepaar nur dann geschieden werden, wenn es sich mindestens ein Jahr getrennt lebt und die Ehe gescheitert ist.
Das Trennungsjahr dient als Frist, innerhalb derer die Ehepartner die Möglichkeit haben, ihre Entscheidung zur Scheidung zu überdenken und eventuell noch einmal versuchen, ihre Ehe zu retten. Während dieser Zeit leben die Ehepartner getrennt, aber sie sind noch nicht geschieden.
Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel. Nach § 1566 Abs. 2 BGB kann das Gericht auf Antrag eines Ehepartners die Scheidung auch ohne Einhaltung der Jahresfrist aussprechen, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehepartners liegen, unzumutbar ist.
In einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Mai 2010 (Az. XII ZR 127/08) wurde festgestellt, dass die Einhaltung der Jahresfrist keine absolute Voraussetzung für die Scheidung ist, sondern dass das Gericht im Einzelfall prüfen muss, ob die Ehe tatsächlich gescheitert ist.
Quellen:
* § 1566 BGB
* BGH, Urteil vom 12.05.2010 - XII ZR 127/08