In Deutschland haben Großeltern grundsätzlich kein gesetzliches Recht auf Umgang mit ihren Enkeln. Das deutsche Familienrecht kennt kein eigenständiges Umgangsrecht für Großeltern. Der Umgang mit den Enkeln ist vielmehr Teil des Elternrechts, das den sorgeberechtigten Eltern zusteht (§ 1626 Abs. 1 BGB).
Allerdings können Großeltern unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Umgang mit ihren Enkeln geltend machen. Dies kann der Fall sein, wenn:
1. Die Eltern dem Umgang zustimmen (§ 1685 Abs. 2 BGB).
2. Die Eltern nicht in der Lage sind, ihre elterliche Sorge auszuüben, oder wenn sie die elterliche Sorge missbrauchen (§ 1666 Abs. 1 BGB).
3. Der Umgang mit den Großeltern für das Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1697a Abs. 1 BGB).
In letzterem Fall muss das Familiengericht auf Antrag eines Großelternteils oder eines anderen Verwandten oder einer anderen Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, einen Umgang zwischen dem Kind und dem Großelternteil anordnen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient (§ 1697a Abs. 1 BGB).
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom 10. November 2009 (1 BvR 2544/06) festgestellt, dass das Recht auf Umgang mit den Enkeln ein eigenständiges Grundrecht ist, das sich aus dem Artikel 6 Abs. 1 GG (Schutz der Familie) ableitet. Allerdings hat das Gericht auch klargestellt, dass dieses Recht nicht absolut ist und gegenüber dem Elternrecht zurücktreten kann, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
Quellen:
* Bundesgesetzblatt (BGB)
* Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 10. November 2009, 1 BvR 2544/06
* Kommentare zum BGB, insbesondere § 1626, § 1666, § 1685, § 1697a