Eine Frage, die viele Autofahrer in Deutschland bewegt!
Grundsätzlich gilt: Bei gelber Ampel darf man die Kreuzung nicht mehr befahren. Die gelbe Ampel ist ein Warnsignal, das den Verkehrsteilnehmern ankündigt, dass die Ampelphase wechselt und die rote Ampel bald folgen wird.
Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) muss der Fahrer, wenn die Rotlichtzeichenanlage bereits gelb zeigt, seine Fahrt so einrichten, dass er vor der Kreuzung oder Einmündung anhält, wenn es ihm möglich ist, vor dem Kreuzungsbereich oder der Einmündung anzuhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seinem Urteil vom 13. März 1992 (Az. 3 C 34/90) entschieden, dass ein Fahrer, der bei gelber Ampel noch in die Kreuzung einfährt, gegen § 37 Abs. 2 Satz 1 StVO verstößt. Das Gericht stellte fest, dass die gelbe Ampelphase nicht als "Freifahrt" für Fahrer zu betrachten ist, die sich noch vor der Kreuzung befinden.
In einem weiteren Urteil vom 20. Februar 2003 (Az. 3 C 23/02) hat das BVerwG klargestellt, dass es für die Beurteilung, ob ein Fahrer bei gelber Ampel noch in die Kreuzung einfahren durfte, auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt. Insbesondere muss der Fahrer berücksichtigen, ob er vor der Kreuzung noch anhalten kann, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu behindern oder zu gefährden.